Als Beamtenanwärter wird eine Person bezeichnet, die sich noch in der Ausbildungsphase innerhalb einer Beamtenlaufbahn befindet und somit den Status eines „Beamter auf Widerruf“ inne hat. Für Beamtenanwärter werden spezielle vom Bund und den Ländern erlassene Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen angewendet, die für jede Beamtenlaufbahn unterschiedlich ausgeprägt sind.
Der Status eines Beamtenanwärters wird in der Bezeichnung mit dem Zusatz Anwärter oder sonstigen Merkmalen gekennzeichnet.
Eine Ausbildung zur Erlangung des mittleren Dienstes ist, abhängig von den Laufbahnen, in rund 2 Jahren, zum gehobenen Dienst in 3 Jahren in der Regel vollzogen.
Anwärter auf den höheren Dienst werden als Referendare bezeichnet. Ausnahmen sind Volljuristen und Polizeibeamte.
Anwärter werden nach dem Bundesbesoldungsgesetz Anlage VIII der Anwärterbezüge mit einem Einstiegsgehalt von mindestens 772,66 Euro und maximal 1.136,24 Euro monatlich besoldet. Sollte wider Erwarten ein Beamtenanwärter die Ausbildung nicht ordnungsgemäß abschließen können, treten in der Regel Kürzungen ein bis das Ausbildungsziel durch Wiederholungen der Prüfungen erreicht ist (§ 66 BBesG).
Zusätzlich zu den Anwärterbezügen werden Familienzuschläge in Form von Verheiratetenzuschlag und, sofern Kinder vorhanden sind, Familienzuschlag, Vermögenswirksame Leistungen sowie in einigen Bundesländern Sonderzahlungen gewährt.
Siehe auch:
Beamtenstatusgesetz
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