Abschlusskosten oder auch Deferred Acquisition Costs (DAC), werden in Deutschland oftmals bei Versicherungen und Bausparverträgen fällig. Anders als es in den Vereinigten Staaten von Amerika der Fall ist (siehe US-GAAP), herrscht hier zu Lande ein Aktivierungsverbot nach § 248 Abs. 3 HGB (Handelsgesetzbuch) für Abschlussgebühren.
Im Regelfall werden die Abschlussgebühren mit den ersten Beiträgen des Versicherungsnehmers nach § 15 Abs. 1 RechVersV (Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung) als noch nicht fällige Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft gegenüber dem Versicherungsnehmer verrechnet. Diesen Prozess nennt man im Versicherungswesen, vor allem im Bereich der Lebensversicherungen, Zillmerung. RechVersV regelt in Deutschland die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen.
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