14. März 2012
Beamte können ihren Jahresurlaub dann finanziell ausgleichen lassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dazu zählt unter anderem ein Vorliegen einer Krankheit oder einer Dienstunfähigkeit. Sollte kein wichtiger Grund vorliegen, erhalten Beamte auch keinen finanziellen Ausgleich für ihren Jahresurlaub. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier in seinem Urteil (Az:1 K 1550/10TR) erst kürzlich entschieden.
Hintergrund für die Entscheidung der Trierer Richter war eine Rechtsreferendarin, die von ihrem Dienstherrn einen finanziellen Ausgleich forderte, da sie wegen ihrer Ausbildungsphase 10 Tage ihres Jahresurlaubes nicht nehmen konnte. Das Gericht entschied jedoch gegen die Rechtsreferendarin und für ihren Dienstherrn. Die Entscheidung begründete es damit, dass in diesem Fall die Rechtsreferendarin keinen wichtigen Grund angab. Eine Ausbildungsphase sei kein wichtiger Grund, um einen Jahresurlaub finanziell ausgleichen zu müssen. Demnach war ihr Dienstherr nicht verpflichtet, sie finanziell zu entschädigen.
Quelle: focus.de
Siehe auch:
Kranker Beamter: Kein Ausgleich für Urlaubstage
Erholungsurlaub darf bei Krankheit nicht gekürzt werden
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