BeamtendarlehenDer zinsgünstige Kredit für alle Mitarbeiter des öff. Dienstes.
Schnellanfrage stellen


Ihr persönliches Angebot
WhatsApp Chat

Erholungsurlaub darf bei Krankheit nicht gekürzt werden

31. Dezember 2011

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschied in seinem Urteil (Az.: 12 K 5952/10), dass eine Erkrankung während des Urlaubes nicht auf den Erholungsurlaub des Beamten angerechnet werden darf.

Sollte ein Beamter während des Urlaubes erkranken und seine Dienstunfähigkeit unverzüglich dem Dienstherren melden, so darf dieser die Tage der Dienstunfähigkeit nicht auf den Erholungsurlaub anrechnen. Hintergrund für das Urteil ist eine Beamtin, die sich unmittelbar nach der Bewilligung des Urlaubes einen Bänderriss zugezogen hatte. Ihr Dienstherr erlaubte ihr durch Vorlage eines ärztlichen Attestes über ihre Reisefähigkeit, ihre Familie in den Urlaub zu begleiten, zog ihr aber dafür 13 Tage Erholungsurlaub ab.

Sie legte Klage ein und bekam vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Recht. Ihr Dienstherr darf nach Ansicht des Gerichtes ihre Dienstunfähigkeit nicht auf ihren Anspruch auf Erholungsurlaub anrechnen, auch wenn sie trotz ihrer Erkrankung den Urlaub beansprucht hat.

Quelle: rp-online.de

Siehe auch:
Urteil: Erholungsurlaub, Beamter, Erkrankung vor Urlaubsantritt