20. März 2011
Im Jahr 2008 versandte die Deutsche Postbank AG Werbeschreiben an ihre Kunden, in denen eine Kreditkarte auf dessen Namen ausgestellt mit in dem Schreiben beigefügt war. Eine Nutzung dieser konnte nur durch eine Freischaltung erfolgen. Diese Freischaltung wurde dann ausgeführt, sofern der Kunde das beigefügte Formular unterschrieben an die Postbank zurückschickte.
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen legte Klage wegen einer unsachlichen Einflussnahme auf Entscheidungsfreiheit der Kunden nach § 4 Nr. 1 UWG und wegen einer unzumutbaren Belästigung nach § 7 Abs. 1 UWG beim Landgericht und Berufungsgericht ein. Jedoch ohne Erfolg. Die Klage wurde abgewiesen.
Eine Revision wurde ebenfalls vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen (Urteil vom 3. März 2011 – I ZR 167/09).
Zu den Gründen der Abweisung der Klage äußerte sich der Bundesgerichtshof insofern, dass Kunden nicht durch eine auf ihrem Namen ausgestellte Kreditkarte in ihrer Entscheidungsfreiheit nach § 4 Nr. 1 UWG beeinflusst werden, da die Adressaten die Funktionsweise einer Kreditkarte kennen. Erst durch Zurücksenden der unterschriebenen Formulare wären eine Freischaltung der Kreditkarte und ein entgeltlicher Kreditkartenvertrag möglich. Dies wurde in dem Schreiben übermittelt und ist ebenso dem Kunden bekannt.
Wegen des Vorwurfs der unzumutbaren Belästigung nach § 7 Abs. 1 UWG äußerte sich das Gericht ebenso ablehnend. Eine unzumutbare Belästigung entstünde nicht durch diese Art der Werbung. Zwar würden die Adressaten gezwungen, einen Aktenvernichter oder sonstiges Werkzeug zu verwenden, um die Kreditkarte bis zur Unkenntlichkeit des aufgedruckten Namens zu zerstören, jedoch stellt dies kein unzumutbarer Mehraufwand dar.
Laut § 675m Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB, welches erst nach dem Urteil in Kraft getreten ist, ist eine Zusendung von Zahlungsinstrumenten ohne vorherige Zustimmung des Adressaten nicht rechtsmäßig und untersagt. Dieses Gesetz konnte jedoch zum Zeitpunkt der Klage nicht angewandt werden.
Quelle: rechtsanwalt-koeln.eu
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