Das Wiederkaufsrecht räumt dem Verkäufer einer Sache ein, diese zuerst wieder zurückzukaufen. Das Wiederkaufsrecht hat lediglich auf unbewegte Dinge (Liegenschaften) Gültigkeit. Gemeinden verwenden dieses Recht oftmals, falls das veräußerte Grundstück nicht vereinbarungsgemäß verwendet oder bebaut wird. Das Wiederkaufsrecht ist wie ein Auflassungsvermerk zu behandeln und sollte in der Rangfolge immer hinter der Grundbuchschuld zurückstehen. Als Ausnahmen ist es nur dann zulässig vor die Grundschuld zu treten, wenn die Gemeinde zum Beispiel die Grundschuld gegen sich geltend machen lässt.
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