Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird vom Finanzamt ausgestellt und weist nach, dass der Eigentumsbeschreibung keine steuerlichen Bedenken entgegenstehen. Die Bescheinigung wird erst dann ausgestellt, wenn die fällige Grunderwerbsteuer bezahlt ist. Dabei sind die Grundbuchämter angewiesen keine Grundbucheintragung vorzunehmen, so lange keine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt worden ist.