Unter Auflassung versteht man eine notarielle Erklärung, über die Einigung zwischen Verkäufer und Käufer einer Grundstücksüberlassung. Dabei ist die Auflassung in den Paragrafen 873 und 925 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Die Auflassung ist nur ein Teil des Rechtsgeschäftes, zusätzlich muss die tatsächliche Eigentumsübertragung als Eintragung im Grundbuch erfolgen. Die Auflassung allein stellt lediglich die Aussicht auf Übertragung des Grundstücks dar. In der Regel darf der Käufer nach der Auflassung schon über das Grundstück verfügen.
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