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Bei Kredit-Zinseinnahmen keine Abgeltungssteuer

26. November 2011

Zinseinnahmen unterliegen in der Regel dem Abgeltungssteuersatz nach § 32 Abs. 1 EStG, jedoch nicht, wenn ein Kredit an eine nahestehende Person als Privatdarlehen zum Zweck der Einkunftserzielung vergeben wird.

Das ist meistens dann der Fall, wenn beispielsweise Kredite von Eltern an Kindern vergeben werden. Aber auch, wenn ein Gesellschafter mit mindestens einem Beteiligungsanteil von 10 Prozent an einer Gesellschaft, der GmbH einen Kredit gewährt (§ 32 d Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 EStG).

Die Begrifflichkeit einer nahestehenden Person ist gesetzlich nicht definiert. Gemäß des Gesetzentwurfs zum Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 von CDU/CSU und SPD sollen nahestehende Personen dann als nahestehende Personen im Sinne des § 32 d Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a EStG gelten, wenn sie:

  • einen erheblichen Einfluss auf die betreffende Person ausüben kann, dies gilt auch umgekehrt
  • eine dritte Person einen Einfluss auf beide Personen (Darlehensnehmer und Darlehensgeber) ausüben kann
  • bei der Vereinbarung der Geschäftsbedingungen außerhalb der Geschäftsbeziehung einen Einfluss auf den Geschäftspartner ausüben kann
  • ein wirtschaftliches Interesse an der Kapitalerzielung des Geschäftspartners besitzt

Der Steuerzahlerbund rät allen Personen, in ihrer Einkommenssteuererklärung den Abgeltungssteuersatz anzuwenden. Sollte das entsprechende Finanzamt dies ablehnen, können Verbraucher auf das derzeitige Verfahren beim Bundesfinanzhof mit dem Aktenzeichen VIII R 31/11 verweisen und einen Einspruch einlegen sowie ein Verfahrensruhen beantragen. Dort wird aktuell entschieden, ob Finanzämter den Abgeltungssteuersatz auch bei Darlehen an nahestehenden Personen anwenden müssen. Das Niedersächsische Finanzgericht hatte in seinem Urteil vom 06. Juli 2011 (Az.: 4 K 322/10) eine Klage einer Frau abgewiesen, die auf eine Anwendung des Abgeltungssteuersatz bestand. Daraufhin legte sie Revision beim Bundesfinanzhof (Az.: VIII R 31/11) ein.

Quelle: stern.de