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Fehlende Effektivzinsen bei Versicherungen – Urteil des OLG

23. November 2011

Das Hanseatische Oberlandesgericht hat in seinem Urteil am 18.11.2011 entschieden, dass Versicherungen keinen effektiven Jahreszins angeben müssen. Somit wurden die vorangegangenen Klagen der Hamburger Verbraucherzentrale abgewiesen.

Ein effektiver Jahreszins kommt bei Versicherungen unter anderem dann zustande, wenn statt einer jährlichen Beitragszahlung eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Zahlungsweise vom Kunden gewählt wird. Dann werden zumeist Ratenzuschläge fällig, die auch oftmals in den Versicherungsbedingungen genannt werden, jedoch wird häufig der daraufhin fällige Effektivzins von den Versicherungen nicht angegeben.

Die Verbraucherzentrale Hamburg legte Klage beim Oberlandesgericht ein, mit der Begründung, dass eine fehlende Angabe der Effektivzinsen in den Vertragsunterlagen ein Verstoß gegen die für Kreditverträge geltende Preisangabenverordnung und das Verbraucherkreditrecht darstellt.

Bei einem Kredit, wie zum Beispiel bei einem Ratenkredit oder einem Beamtendarlehen, müssen Anbieter alle Kosten offenlegen. Dazu gehören auch die Effektivzinsen, die im Regelfall sämtliche Kosten für den Kredit enthalten.

Das Landesgericht Hamburg aus erster Instanz entschied zugunsten der Verbraucherzentrale. Das Oberlandesgericht Hamburg jedoch nicht. Für das Oberlandesgericht ist eine Versicherung kein Kredit. Entgegen einem Darlehen, bei welchem der Zinssatz die Gegenleistung für die Bereitstellung einer Kapitalnutzungsmöglichkeit und eines kostenpflichtigen Zahlungsaufschubs darstellt, sind Versicherungen davon ausgenommen.

Denn diese stellt dem Kunden kein nutzbares Kapital zur Verfügung und ist somit nicht als Kredit zu betrachten. Eine Angabe der Effektivzinsen ist demnach auch nicht erforderlich. Gegen dieses Urteil kann Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt werden.

Quelle: n-tv.de