31. Oktober 2015
Als Ruhegehalt bezeichnet man Altersbezüge, die ein regelmäßiges Einkommen darstellen. Häufig werden auch die Synonyme Rente oder Pension als Bezeichnung für Ruhegehalt gebraucht. Die Besoldung von Beamten besitzt eine eigene Ruhegehaltsregelung und differenziert sich somit von den übrigen Altersbezügen.
Beamte werden von Bund und Ländern besoldet. Das gilt auch für das Ruhegehalt, welches zwar im BeamtVG (Gesetz über die Versorgung der Beamte und Richter in Bund und Länder) verankert ist, aber seit 2006 von Bund und Ländern abgewandelt und neu geregelt werden darf.
Ruhegehalt eines Beamten wird nicht aufgrund vorzeitiger Entlassung gezahlt. Falls dies der Fall ist, tritt die Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) in Kraft. Die Altersversorgung im Beamtentum wird jährlich um einen Wert von 1,79375 gesteigert, vorausgesetzt der Beschäftigte ist einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen. Somit ist nach einer Dienstzeit von 40 Jahren ein Wert von 71,75 erreicht, der auch gleichzeitig den Höchstwert darstellt. Dieser Wert wird mit den aktuellen Bezügen eines Beamten der gleichen Besoldungs- und Dienstaltersstufe multipliziert. Der errechnete Wert stellt den zustehenden Anspruch dar. Familienzuschläge sind von einer Kürzung ausgenommen und werden weiter voll gezahlt. Beamte in Teilzeit werden bezüglich des Ruhegehaltes mit einem Jahressatz, welcher um den jeweiligen Teilzeitfaktor verringert wurde, besoldet.