18. September 2016
Ein Beamter im Ruhestand hat sich dagegen gewehrt, dass seine Rente auf die Versorgungsbezüge angerechnet wird. Bevor er in ein Beamtenverhältnis berufen wurde, war er als ausgebildeter Maschinenschlosser jahrelang angestellt. Daraus hat sich eine Rentensumme von 120 Euro pro Monat ergeben. Das wurde jedoch vom Land auf seine Versorgungsbezüge angerechnet.
Der Beamte klagte gegen dieses Vorgehen, weil er sein Recht auf Alimentation verletzt sah. Denn die gesetzliche Rentenversicherung sei ja größtenteils aus privaten Mitteln der Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert, was mit privaten Rentenversicherungen durchaus zu vergleichen ist. Und private Vorsorge würde auch nicht angerechnet werden müssen.
Das Koblenzer Verwaltungsgericht hat diese Klage jedoch abgewiesen. Das Gericht ist der Auffassung, dass die Rentenanrechnung aus der gesetzlichen Versicherung dem beamtenrechtlichen Alimentationsgrundsatz nicht widerspricht. Im Berufsbeamtentum gebe es keine grundsätzliche Regelung, nach der Renten nicht auf die Versorgungsbezüge angerechnet werden könnten.
Wenn die gesetzlichen Renten angerechnet werden, schließt das eine Begünstigung von Personen, die in ihrem Arbeitsleben zum Teil rentenversicherungspflichtig und zum anderen Teil verbeamtet waren, gegenüber generell Verbeamteten aus. Auch eine doppelte Versorgung aus öffentlichen Mitteln sollte umgangen werden. Zwar werden bei einer gesetzlichen Rentenversicherung wie bei einer privaten Versicherung Beiträge eingezahlt, das heißt aber nicht, dass die Rentenkasse eine private sei.
VG Koblenz, Urt. v. 12.8.2016 – 5 K 280/16.KO