Die notarielle Beglaubigung bestätigt in Anwesenheit eines Notars, dass eine geleistete Unterschrift auch von der tatsächlichen Person geleistet wurde. Letztlich beglaubigt der Notar, dass die anwesende Person mit der Unterschrift übereinstimmt.
Die notarielle Beglaubigung unterscheidet sich von der notariellen Beurkundung. Bei der notariellen Beglaubigung bestätigt der Notar, dass alle anwesenden Personen in seiner Anwesenheit eine Unterschrift vollzogen haben.
Diese notarielle Beglaubigung sagt aber nichts über die Rechtmäßigkeit des Inhaltes des unterschriebenen Dokumentes aus. Damit beglaubigt der Notar nur die Rechtmäßigkeit der Unterschrift. Die zweite Form der notariellen Beglaubigung ist die notarielle Beglaubigung von Abschriften. Hier bestätigt der Notar nicht die Unterschrift, sondern beglaubigt notariell, dass es sich bei der vorliegenden Abschrift um eine korrekte Abschrift des Originals handelt. Die Übereinstimmung beider Dokumente wird damit beglaubigt.
Seit dem 1.Juli 2005 kann nicht nur ein Notar nach § 129 BGB eine notarielle Beglaubigung vollziehen, seit diesem Zeitpunkt sich auch die Urkundspersonen der Betreuungsbehörden für die Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen unter Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen zuständig, siehe § 6 BtBG. In einigen Bundesländern sind auch noch weitere Personen für die Beglaubigung von Unterschriften zugelassen.
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