13. Juni 2010
Eine neue Verbraucherkreditrichtlinie, die für alle europäischen Banken gilt, wurde zum 11. Juni 2010 per Gesetz freigegeben. Die Verbraucherkreditrichtlinie soll Kreditgeber dazu zwingen, nicht mittels niedrigen unrealistischen Zinsen Kunden anzulocken.
Viele der Kreditgeber versuchen auf diese Weise Kunden für sich zu gewinnen. Dabei werben sie für Kredite mit sehr niedrigen Zinsen, die jedoch für die meisten Kreditnehmer nicht realisierbar sind. Dies soll nun die neue Verbraucherrichtlinie verhindern. Kreditgeber sind verpflichtet einen Effektivzins anzugeben, der mindestens auf zwei Drittel der Kreditnehmer anwendbar ist.
Ein weiterer Vorteil des neuen Gesetzes ist die gewonnene Übersichtlichkeit der Finanzprodukte. Kreditnehmer können künftig Angebote verschiedener Kreditinstitute besser vergleichen.
Für Kreditgeber gelten bestimmte gesetzliche Vorlagen, die bei Kreditangeboten und Kreditwerbung berücksichtigt und angegeben werden müssen:
Die Widerrufsfrist besitzt eine Gültigkeit von 14 Tagen nach Abschluss des Kreditvertrages und kann von dem Kreditnehmer ohne Angabe von Gründen innerhalb dieser Frist in Anspruch genommen werden.
Die Kosten für eine Restschuldversicherung müssen bereits in den angegebenen Effektivzinsen inbegriffen sein. Ansonsten sind Kreditinstitute verpflichtet, nachzuweisen, dass eine Restschuldversicherung nicht zwingend erforderlich ist oder die Höhe der Effektivzinsen auch ohne Restschuldversicherung gleich bleibt.
Die Verbraucherkreditrichtlinie findet Anwendung bei allen Verbraucherkrediten, das heißt Kredite von Kreditinstituten an Verbraucher, bei Girokonten mit Dispo sowie Überziehungskrediten.
Vorerst nicht angewandt wird die Verbraucherkreditrichtlinie bei Krediten unter 200 Euro, zinslosen Krediten sowie Förderkrediten und Krediten zwischen Privatpersonen.
Weitere Informationen sind auf der Webseite des Bundesministeriums der Justiz detailliert dargestellt:
Siehe auch:
Besserer Schutz vor Lockvogelangeboten