16. Juli 2010
Seit 2007 haben mehrere Gerichte die Unwirksamkeit der Übertragung von Wertermittlungskosten für Immobilien auf Kunden entschieden. Somit sind Kunden seit 2007 nicht mehr verpflichtet, anfallende Kosten für eine Wertermittlung einer Immobilie zu tragen. Die BHW Bausparkasse sah dies jedoch anders. Sie erhob weiterhin Gebühren für die Wertermittlung, obwohl sie schon vom Landgericht Hannover wegen dieser Angelegenheit (AZ: 18 O 346/07) verurteilt wurde.
Die Verbraucherzentrale NRW hatte gegen die Bausparkasse BHW Klage wegen der rechtswidrigen Gebührenerhebung beim Landgericht Hannover eingereicht. Trotz des erteilten Urteils änderte die BHW den Wortlaut der Gebührenklausel und erhob weiterhin Kosten für die Wertermittlung von den Kunden. Das Oberlandesgericht Celle erhob am 10. Juni 2010 wegen der Tatsache der „Verschleierung“ eine Geldstrafe von 100.000 Euro (AZ: 13 W 49/10).
In den letzten Jahren wurden schon mehrere Finanzinstitute, beispielsweise die Spardabank, Volksbank Düsseldorf Neuss und Wüstenrot, von Gerichten wegen ähnlichen Klauseln verurteilt.
Kunden, die in den vergangenen Jahren Wertermittlungskosten von Immobilien an die BHW Bausparkasse gezahlt haben, haben die Möglichkeit, diese zurückzufordern. Unterlagen und Hilfsmittel sind in den Verbraucherzentralen NRW ausgelegt.
Siehe auch:
Unzulässige Bankgebühren – Illegalen Gebühren
BGH-Urteil vom 20.03.2007 – AZ.: ZR 414/04.