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Glossar: Kündigung des Darlehens

Ein Darlehensvertrag kann beidseitig ordentlich und außerordentlich gekündigt werden. Zur Kündigung berechtigt sind sowohl der Darlehensgeber, als auch der Darlehensnehmer. Allerdings müssen dazu bestimmte Umstände eingehalten werden. Für eine ordentliche Kündigung ist ausschlaggebend, ob der Darlehensvertrag an einen bestimmten Zeitraum gebunden ist. Ist er das nicht, kann der Vertrag von beiden Seiten mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden. Ein Kündigungsgrund muss nicht zwingend angegeben werden. Ist das Darlehen an einen bestimmten Zinssatz gebunden, kann eine ordentliche Kündigung nur erfolgen, wenn a) der Zinssatz variabel ist, b) zehn Jahre nach Empfang des Darlehens verstrichen sind, c) die Zinsbindung vor Beendigung des Darlehens abläuft.
Fristlos kann ein Darlehen seitens des Darlehensgebers nur dann gekündigt werden, wenn die persönlichen Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers sich so massiv verschlechtern, dass eine Rückzahlung nicht mehr möglich sein wird oder die Rückzahlung schon ausgesetzt ist.