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Versicherung, Krankenversicherung für Beamte

08. März 2016

Ab den 01.01.2009 Versicherungspflicht für Beamte

In Deutschland ist jeder Bürger verpflichtet, sich krankenversichern zu lassen. Seit dem 01. April 2007 gilt die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, das heißt, jeder Bürger, der bis zu diesem Zeitpunkt zwar schon einmal gesetzlich versichert war, aber zu dem damaligen Zeitpunkt keinen Versicherungsschutz aufwies, war verpflichtet, sich erneut bei seiner ehemaligen Krankenversicherung versichern zu lassen.

Bürger, die der privaten Versicherung zuzuordnen waren, wie beispielsweise Beamte sowie Pensionäre, waren verpflichtet, ab dem 01. Januar 2009 sich bei einer privaten Krankenversicherung versichern zu lassen, sofern sie keinen Versicherungsschutz aufwiesen.

Der Standardtarif der privaten Versicherung war für Beamte und weiteren Personengruppen, die in die private Versicherung einzustufen waren, bereits ab dem 01. Juli 2007 zugänglich.  Die persönliche Gesundheitssituation war aufgrund des Fehlens von risikoabhängigen Zuschlägen oder Ausschlüssen der Leistung für den erweiterten Standardtarif nicht ausschlaggebend.

Abgeschlossene Standardtarife wurden zum 01. Januar 2009 zum Basistarif überführt. Der Basistarif wurde ebenfalls nicht an den Gesundheitszustand der Versicherten gekoppelt und war im Umfang und in der Leistung an den Versicherungspaketen der gesetzlichen Versicherung angenähert. Ein wichtiger Faktor war die Höhe der Beiträge.

Diese durften nicht höher sein als die Höchstbeiträge der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Beitragssatz für Beihilfeberechtigte wurde an einem Höchstbeitrag gemessen, der den prozentualen Anteil des Leistungsanspruchs entspricht, der ergänzend zur Beihilfe auschlaggebend war. Für Beamte, die nicht zusätzlich versichert waren, galt die Regelung einer verpflichtenden Versicherung mit einem beihilfekonformen Krankenversicherungsvertrag bei einer privaten Versicherung ab dem 01. Januar 2009.

Dieser Tarif ist seit dem 01. Juli 2007 als Standardtarif und zum 01. Januar als Basistarif verfügbar. Beihilfebezieher oder Bezieher von ähnlichen Leistungen benötigten mindestens einen Tarif, der eine Erstattung der Kosten für ambulante und stationäre Heilbehandlungen abdeckte. Eine Begrenzung der tariflichen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlungen bis zu 5.000 Euro pro Jahr wurde wegen eines Ausschlusses einer möglichen Umgehung der Versicherungspflicht eingeführt.

Für Beamte hingegen gilt nur ein anteilsmäßiger Selbstbehalt von maximal 2.500 Euro des maximalen Selbstbehalts. Bürger mit einem Anspruch auf eine freie Heilfürsorge, sind von der Versicherungspflicht ausgeschlossen.