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Kontoprüfung seitens des Finanzamts rechtens

05. Mai 2011

Der Bundesfinanzhof bekräftigte jetzt die Vorgehensweise des Finanzamts, nicht nachvollziehbaren Kontobewegungen von Privatbürgern nachzugehen. Somit dürfen Kontrolleure des Finanzamts, das zuständige Finanzamt dann über das Konto informieren, wenn auf diesem Kontobewegungen zu sehen sind, die nicht nachvollzogen werden können.

Keine Information zur Kontoprüfung

Eine Mitteilungspflicht seitens des Kreditinstituts oder des Finanzamts besteht nicht. Bürger können zur Vorsorge bzw. zur Klärung ein Gespräch mit ihrem Bankberater vereinbaren. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)Im Jahr 2008 wurden, laut der Angaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), 93.560 verdächtige Fälle bearbeitet. Dies entspricht zum Vorjahr eine Steigerung von 15 Prozent. Seit 2003 ist die BaFin berechtigt, Kontenabfragen zur Verhinderung bzw. Aufdeckung von Geldwäscherei, Betrug und Terrorfinanzierungen zu tätigen. Seit 2005 wurde die Berechtigung zur Kontoeinsicht auf Behörden ausgeweitet, die Sozialdienstleistungen vergeben. Behörden wie Sozialämter, Finanzämter, Arbeitsagenturen, Jobcenter, Bafög-Ämter, Wohngeld-Stellen haben seitdem das Recht zur Kontenabfrage. Im Jahr 2008 wurden insgesamt 27.749 Privatkonten abgefragt. Das ist gegenüber 2007 eine Steigerung von 10 Prozent. Insgesamt wurden im Zeitraum zwischen April 2005 und Dezember 2007 62.007 Kontoeinsichten durch das Bundeszentralamt für Steuern vorgenommen. Dies gab das Bundesfinanzministerium bekannt. Kostenpunkt der Überprüfungen allein für das Jahr 2005: 300 Millionen Euro. Tendenz steigend.

Quelle: bild.de

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