18. November 2014
Gemäß dem Verwaltungsgericht München greift eine Anordnung eines Dienststellenleiters sich die Haare zu kürzen und keinen Ohrschmuck zu tragen in das grundrechtlich geschützte Personenrecht ein.
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Geklagt hatte ein bayerischer Polizeibeamter, der einen Arbeitsplatz am Bildschirm in einer Einsatzzentrale in einem Münchener Polizeipräsidium hatte. Der Dienststellenleiter forderte ihn auf, seinen Ohrschmuck am Arbeitsplatz abzulegen und sich die Haare bis auf Hemdkragenlänge kürzen zu lassen.
Der Polizeibeamte legte gegen die Aufforderung Klage ein. Das Verwaltungsgericht München entschied zu Gunsten des Polizeibeamten.
Der Verwaltungsgerichtshof hingegen wies die Klage ab. Das Bundesverwaltungsgericht wiederum urteilte für den Polizeibeamten.
Wie das Bundesverwaltungsgericht mitteilte, sei ein Verbot von Ohrschmuck und langen Haaren eine Einschränkung in die freie Entfaltung der Persönlichkeit. Zudem könne es nur durch eine höhere Dienstbehörde zu einer derartigen Entscheidung kommen. Die Entscheidung muss dann jedoch nachvollziehbar sein. Eine Regelung von niedrig-rangiger Behörden ist ausgeschlossen. Für die Bestimmungen der Uniform und des Erscheinungsbildes von Polizeibeamten in Bayern ist das Bayerische Staatsministerium des Innern zuständig.
Die entsprechenden Bestimmungen enthalten jedoch keine Vermerke, die den Ohrschmuck und die Haartracht betreffen. Demnach könne der Dienststellenleiter des Münchener Polizeipräsidiums keine Anordnung über das Erscheinungsbild des Beamten treffen.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.01.1999 – BVerwG 2 C 11.98 –
Quelle: kostenlose-urteile.de