07. Juni 2018
Bürgen sind Personen, die für andere Personen einen Vertrag oder einen Kredit mit ihrer Bonität abschließen. Dabei sind sie für Zahlungsausfälle haftbar zu machen.
Wer für eine Person bürgt, begibt sich automatisch in die Gefahr, selbst einmal eine mangelnde Kreditwürdigkeit zu erhalten. Denn zahlt die Person, für die gebürgt wurde zum Beispiel die Raten eines Kredites nicht fristgerecht zurück, so kann es passieren, dass die Bonität der Person, die für die andere Person gebürgt hat, sinkt.
Ein solcher Fall ereignete sich zwischen einem Ehepaar, wobei die Ehefrau als Bürge für ihren Gatten eintrat. Sie bürgte für einen Kredit ihres Mannes bei der Sparkasse mit ihrem Grundstück, welches ihr allein gehörte. Die Ehefrau sollte eine Grundschuld auf ihrem Grundstück eintragen lassen, sofern die Sparkasse dies in Erwägung ziehen würde oder eine bereits bestehende Grundschuld der Sparkasse übertragen. In den geschlossenen Verträgen befand sich bis zu diesem Zeitpunkt eine Widerrufsklausel, die besagte, dass für Haustürgeschäfte eine zweiwöchige Widerrufsfrist eingeräumt werde.
Die Verträge der Ehefrau wurden im Mai und Juli 2009 geschlossen. Der Widerruf erfolgte aber erst im Februar 2010, welchen die Sparkasse nicht mehr anerkannte. Die Frau weigerte sich die Grundschuld auf ihrem Grundstück eintragen zu lassen. Die Sparkasse klagte daraufhin auf Grundschuldbestellung. Gemäß der Ansicht der Ehefrau wurde sie nicht ausreichend auf ihr Widerrufsrecht hingewiesen und somit wäre die Frist auch gar nicht erst gestartet.
Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg sah dies jedoch anders und entschied zugunsten der Sparkasse (OLG Nürnberg, Urteil v. 10.01.2012, Az.: 14 U 1314/11). Zwar läge eine durch die Klausel hervorgerufene Mehrdeutigkeit vor, da die Bank dieses unrechtmäßig eingeräumt hatte, aber dennoch bekam die Sparkasse Recht.
Bei der Aussage der Ehefrau könnten keine Rückschlüsse auf ein „Haustürgeschäft“ geschlossen werden. Zudem hätte der Berater der Sparkasse sie unerwartet zu Hause aufsuchen müssen. Dies sei anscheinend nicht gegeben gewesen, da die Ehefrau im Vorfeld dazu nichts angab. Dies schließt daraus, dass die Widerrufsklausel keine Anwendung fand, da diese auf keinem Haustürgeschäft basierte. Die Ehefrau muss nun der Sparkasse einen Grundschuldeintrag gewähren.
Quelle: ratgeber-recht.welt.de
Wichtige Urteile zum Thema:
OLG Koblenz, Urteil vom 28.02.2008 – 6 U 1553/06 – Sittenwidrige Bürgschaftsverpflichtung
LG Coburg, Urteil vom 03.08.2006 – 23 O 949/05 – Kein Schutz des Bürgen bei inkorrekten Angaben zum Einkommen
OLG Bamberg, Urteil vom 17.11.2011 – 1 U 88/11 – Keine Zahlungsabtretung nach Sicherheitsabtretung
AG München, Urteil vom 18.04.2007 – 212 C 15735/06 – Unangemessene Bürgschaftserklärung
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 24.03.2004 – 23 U 65/03 – zu starke Überforderung des Bürgen
AG Berlin-Wedding, Beschluss vom 13.01.2017 – 13 C 1001/17 – Bürgen bei Mietrückständen informiert