18. Mai 2016
Beamte müssen laut dem neuen GKV-Weiterentwicklungsgesetz das Risiko bei eigener Krankheit oder das der Familie absichern. Das wird zum einen möglich über eine private Versicherung, die aus den Dienst- und Versorgungsbezügen bezahlt werden muss, oder zum anderen durch die freiwillige Mitgliedschaft in der GKV.
Beamtinnen und Beamte können einen Anspruch auf Beihilfe geltend machen. Sie wird anstelle des Arbeitgeberzuschusses zur gesetzlichen Krankenversicherung bei Arbeitnehmern gezahlt. Weil der Dienstherr eine Fürsorgepflicht gegenüber den Staatsdienern und ihren Familien hat, erstattet er bestimmte Kosten in einem festgelegten Umfang. Das sind Kosten, die entstehen bei Krankheit, Pflege oder Geburt aber auch solche, die für Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten oder Schutzimpfungen anfallen.
Diese Kosten, auch Bemessungssätze, sind gestaffelt und unterscheiden sich bei aktiven Beamten und denen im Ruhestand. Beamte im Dienst erhalten bei eigenen Krankheitskosten 50 Prozent Beihilfe und Beamte im Ruhestand 70 Prozent. Krankheitskosten von Angehörigen werden bei Ehegatten mit 70 Prozent, bei Kindern mit 80 Prozent erstattet. Sind die Angehörigen jedoch selbst versichert, gibt es keinen Leistungsanspruch auf die Beihilfe.
Gesetzlich versicherte Beamtinnen und Beamte müssen nach ihrer Verbeamtung nicht zwingend in die private Versicherung. Behalten sie ihr bisheriges Versicherungsverhältnis in der GKV als freiwilliger Versicherter bei, müssen sie ihre Beiträge allein tragen. Es gibt für sie, anders als bei Arbeitnehmern, keinen Beitragszuschüsse vom Dienstherrn.
Neben der Rechtsverordnung zur Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, der Bundesbeihilfeverordnung, hat das Bundesministerium des Innern weitere Verwaltungsvorschriften erlassen. Diese dienen der Erläuterung der Beihilfevorschriften und sind eine wichtige Arbeitsgrundlage, um die Höhe der Beträge festzusetzen. Sie helfen somit, die Beihilfeverordnung weiter zu konkretisieren. Ob ein Beihilfeantrag angenommen wird, entscheidet die zuständige Festsetzungsstelle.
Zusätzliche Informationen gibt es im Internet bei den Dienstleistungszentren des Bundesverwaltungsamtes und des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen.
Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen