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Beamte auf Lebenszeit

19. August 2019

Beamte werden nach der Dauer der Bindung unterschieden. So gibt es Beamte auf Lebenszeit, Beamte auf Zeit, Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf. Zudem existieren Ehrenbeamte.

Die Vergabe des Beamtenstatus

Der Status Beamter auf Lebenszeit wird nur unter bestimmten Bedingungen vergeben. Zum Einen muss der Beamte geeignet sein, sowie die Befähigung und ausreichende fachliche Leistungen erbringen.
Zum Anderen muss er gemäß § 9 BBG den Beamtenstatus auf Probe abgeschlossen haben und die allgemeinen Ernennungsvoraussetzungen erfüllen.

Laufbahnen

Beamte auf Lebenszeit können in folgenden Laufbahnen tätig sein:

  • Einfacher Dienst: Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
  • Mittlerer Dienst: Besoldungsgruppen A 6 bis A 9
  • Gehobener Dienst: Besoldungsgruppen A 9 bis A 13
  • Höherer Dienst: Besoldungsgruppen A 13 bis A 16, W 1 bis W 3, B 1 bis B 12

Beamte auf Lebenzeit in Berufsgruppen

LaufbahnBeamtenberufBGBesoldung von bis
Einfacher DienstOberamtsgehilfeA 32.301,21 – 2.614,10
HauptamtsgehilfeA 32.301,21 – 2.614,10
AmtsmeisterA 42.349,36 – 2.716,73
OberamtsmeisterA 52.367,07 – 2.810,47
Mittlerer DienstRegierungssekretärA 62.417,74 – 2.954,88
RegierungsbersekretärA 72.538,10 – 3.201,92
RegierungshauptsekretärA 82.685,05 – 3.476,83
RegierungsamtsinspektorA 92.897,87 – 3.754,27
Gehobener DienstRegierungsinspektorA 92.897,87 – 3.754,27
RegierungsoberinspektorA 103.101,83 – 4.207,09
RegierungsamtmannA 113.545,48 – 4.691,22
RegierungsamtsratA 123.801,25 – 5.166,19
RegierungsoberamtsratA 134.457,62 – 5.731,19
Höherer DienstRegierungsratA 134.457,62 – 5.731,19
OberregierungsratA 144.584,18 – 6.233,61
RegierungsdirektorA 155.603,31 – 7.038,72
MinisterialratA 166.181,40 – 7.841,28

Beurteilung der Eignung

Die Befähigung und Beurteilung der Eignung sowie der fachlichen Leistungen übernimmt der Dienstvorgesetzte, gemäß § 40, BLV. Sollte der Beamte die Probezeit noch nicht beendet haben, so kann ihm nicht der Status Beamter auf Lebenszeit verliehen werden. Dennoch gelten auch Ausnahmen, zum Beispiel im Falle einer Schwerbehinderung, bei bestimmten Laufbahnen, zum Beispiel die des Professors, oder Laufbahnen in denen ein Bewerbermangel festgestellt worden ist. Zu beachten ist allerdings, dass die jeweiligen Landesgesetze unterschiedliche Regelungen vorsehen, eine einheitliche bundesweite Regelung gibt es nicht.