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Katarzyna Ammirato ist die Gründerin der Generalagentur und ist gleichzeitig Expertin für Beamte und Akademiker. Sie ist in Polen geboren, hat später in Deutschland Versicherungsfachwirtin studiert und widmet sich seit 2003 der Kredit- und Versicherungsvermittlung.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab 2021 in Digitalform

25. Oktober 2019

Aktuelles: Wegen des Coronavirus hat die Bundesregierung nun beginnend ab dem 09.03.2020 bis vorerst 4 Wochen festgelegt, dass ärztliche Atteste bei leichteren Atemwegserkrankungen auch telefonisch ausgestellt werden können. Dazu muss kein Arzt aufgesucht werden. Der Hausarzt kann telefonisch konsultiert werden.

Das neue beschlossene Bürokratieentlasungsgesetz III des Wirtschaftsministeriums sieht vor, dass Arbeitnehmer ab 2021 keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU) mehr selbst beim Arbeitgeber einreichen müssen. Stattdessen soll ein elektronisches Meldeverfahren eingeführt werden. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform soll damit der Vergangenheit angehören.

Arbeitgeber können sich die benötigten Daten bei der Krankenkasse abrufen. Ärzte, die eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen, werden diese an die Krankenkasse digital übersenden.

Mit der Digitalisierung soll die Bürokratie ein wenig weiter abgebaut werden. Dadurch sollen rund 1,1 Milliarden Euro jährlich eingespart werden. Das beschlossene Gesetz muss noch vom Bundesrat zugestimmt werden.

Frühere wichtige Urteile zur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschied, dass Arbeitgeber auch schon am ersten Tag der Krankschreibung des Mitarbeiters ein ärztliches Attest verlangen dürfen (5 AZR 886/11). Mit diesem Urteil bestätigte das Gericht die aktuelle Rechtslage im Land.

Unverzügliche Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit

Gemäß der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 S. 1 BGB ist der Arbeitnehmer verpflichtet, ohne schuldhaftes Zögern dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer der Krankheit unverzüglich mitzuteilen. Unverzüglich bedeutet, dass die Mitteilung innerhalb einer angemessenen den Umständen zu berücksichtigenden Zeit zu erfolgen ist. Dabei entscheidend ist der Zugang der Mitteilung über die Arbeitsunfähigkeit beim Arbeitgeber.

Anzeige- und Nachweispflicht der Arbeitsunfähigkeit

In der Regel muss die Arbeitsunfähigkeit am ersten Krankheitstag zu Beginn der Arbeitszeit dem Arbeitgeber mitgeteilt werden. Dabei ist vorrangig auf das Telefon oder in persönlicher Erscheinung zurückzugreifen. Allerdings ist die Art der Kommunikationsmittel gesetzlich nicht geregelt. Sollte der Arbeitnehmer im Urlaub erkranken, so ist ebenfalls der Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit zu unterrichten.

Ein ärztliches Attest muss gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 EFZG spätestens am vierten Tag nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit vorgelegt werden. Der Arbeitgeber kann dieses jedoch bereits vorher nach § 5 Abs. 1 S. 3 EFZG fordern. Ein ärztliches Attest über die Arbeitsunfähigkeit ist dann Pflicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Arbeitstage hinaus andauert. Auf diesem müssen dann der Name, die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit und die Arbeitunfähigkeit selbst ersichtlich sein.

Diagramm: Das Vortäuschen einer Krankheit

Diagramm: Das Vortäuschen einer Krankheit ist kein Einzelfall

Quelle Bild: welt.de

Urteil: Arbeitgeber können ärztliches Attest am ersten Krankheitstag verlangen

Gemäß dem Statistischen Bundesamt sind derzeit 37,2 Millionen Arbeitnehmer in Deutschland in einem Arbeitsverhältnis tätig. Die durchschnittliche Fehltagequote durch Krankheit beträgt 10,8 Tage im Jahr 2016. Im Jahre 2007 wurde der niedrigste Stand mit etwa 8,1 Fehltagen verzeichnet, wenn man die letzten 20 Jahre zugrunde legt. 1995 lag die Quote sogar bei 13 Tagen. Seit 2007 steigt die Quote kontinuierlich an. 2016 lag sie dann schließlich bei 10,8 Tagen.

Grund für die Klage war eine leitende Redakteurin des Westdeutschen Rundfunks in Köln. Diese sollte bereits am ersten Krankheitstag einen Krankenschein vorlegen, sah dies jedoch als ein Verstoß gegen das arbeitsrechtliche Schikaneverbot, da die Anweisung nicht für alle Mitarbeiter galt, und klagte. Die 59-jährige Redakteurin scheiterte jedoch vor Gericht. Auch in letzter, also dritter Instanz.

Die Gerichtssprecherin Inken Gallner erklärte jedoch: „Arbeitgeber können unabhängig von einem objektiven Anlass die Vorlage eines Krankenscheins am ersten Tag verlangen“.

Siehe auch:
Urteil: Vorlage eines ärztlichen Attests (5 AZR 886/11)
Arbeitnehmer-Rechte bei Krankschreibung