30. August 2010
Mit dem neuen Niedersächsisches Beamtengesetz zum 01.04.2009 wurde die beamtenrechtliche Probezeit nach § 19 Absatz 2 NGB in allen Laufbahnen auf 3 Jahre für jene Beamte festgesetzt, die laut der Übergangsregelung des § 123 NBG zum 01.04.2009 den Status Beamte auf Probe inne hatten.
Verkürzungen der beamtenrechtlichen Probezeit durch Prüfungsnoten wird nicht mehr gestattet. Stattdessen können berufliche Zeiten, die innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes in einem gleichwertigen Tätigkeitsfeld, abgehalten wurden, angerechnet werden. Folglich der Änderung des Beamtengesetzes bedarf es einer Überprüfung und Neuberechnung aller Probebeamtenverhältnisse hinsichtlich der Verbeamtung auf Lebenszeit, die zum 01.04.2009 als Beamte auf Probezeit tätig waren.
Siehe auch:
Niedersächsisches Beamtengesetz
Beamte auf Lebenszeit
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