04. November 2014
Beamte und Richter erhalten in Form der Beihilfe eine finanzielle Unterstützung in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, aber auch bei Todesfällen, Schutzimpfungen und bei Früherkennungsmaßnahmen von Krankheiten. Soldaten und Vollzugsbeamte können eine Beihilfe als Heilfürsorge erhalten.
Die Beihilfe fungiert in erster Linie als ergänzende finanzielle Unterstützung, da Beamte und Richter ihre Eigenvorsorge mittels ihrer Beamtenbesoldung bestreiten müssen. Dabei werden die Kosten für eine medizinische Versorgung gegen Rechnungsvorlage erstattet. Zuvor muss der Beamte bzw. der Richter die Rechnung begleichen und dann dem Dienstherrn vorlegen.
Dieser erstattet anschließend die Kosten gemäß einem Beihilfebemessungssatz.
Der Beihilfesatz beträgt für aktive Beamte 50 Prozent, für Versorgungsempfänger bzw. Ehepartner bis zu einer Einkommenshöchstgrenze von 17.000 Euro 70 Prozent und für Kinder und Waisen 80 Prozent. Die Vorschriften für Beihilfeleistungen sind bundesweit nicht einheitlich geregelt. Somit können für Beamte im Bund andere Regelungen gelten als für Beamte der einzelnen Bundesländer. Auch interländerspezifisch können die Regelungen abweichen.
Die „Praxisgebühr“ sowie bestimmte Regelungen für Zuzahlungen sind für Bundesbeamte gleich geregelt wie für gesetzlich Versicherte.
Quelle: dbb.de
Siehe auch:
Beihilfe-Formularen
Beihilfekürzungen
Beihilfesatz für Beamte darf nicht gedeckelt werden
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