18. November 2025
Beamte erhalten aufgrund der gesetzlichen Regelungen eine als Weihnachtsgeld bezeichnete Sonderzahlung, die entweder zum Ende des Jahres in Form einer zusätzliche Einmalzahlung oder in Form einer monatlichen Zahlung geleistet wird. Die Bezeichnung Weihnachtsgeld wurde in den vergangenen Jahren als Bezeichnung abgeschafft.
An diese Stelle tritt der Begriff der Sonderzahlung. Beschäftigte im öffentlichen Dienst nach TVöD und TV-L können ebenso eine Sonderzahlung erhalten, die in § 20 der entsprechenden Tarifverträgen geregelt ist.

Bundesbeamte erhalten seit dem Jahr 2008 kein Weihnachtsgeld als Einmalzahlung mehr. Dafür wurde die Sonderzahlung in das Grundgehalt in Höhe von 5 Prozent der jährlichen Bezüge zum 01. Juli 2009 integriert. Sachsen hingegen ist bisher das einzige Bundesland, dass seinen Beamten keine Sonderzahlung gewährt, auch wenn das Bundesverfassungsgericht den Wegfall des Sächsischen Sonderzahlungsgesetzes zum 1. Januar 2011 als wesentliche Ursache für die verminderte Alimentation ansieht. Allerdings ist der Gesetzgeber verpflichtet worden, den Verstoß gegen die Alimentationsprinzipien mit Wirkung bis spätestens zum 1. Juli 2016 zu beheben. Allerdings ist der Gesetzgeber nicht verpflichtet worden, das Weihnachtsgeld in der früheren Form wieder einzuführen.
Nachfolgend wurde das Weihnachtsgeld in das Grundgehalt bei folgenden Bundesländern integriert:
Weihnachtsgeld in Form einer Einmalzahlung gegen Ende des Jahres erhalten hingegen folgende Beamte: Hinweis: Liste wird regelmäßig aktualisiert
Die Höhe der Jahressonderzahlung ist in einigen Bundesländern gegenüber dem Jahr 2024 nahezu gleich geblieben. Einige Bundesländer haben ihr Weihnachtsgeld jedoch angehoben.
| Dienstherr | Beamte |
| Bayern |
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| Berlin |
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| Bremen |
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| Hessen |
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| Mecklenburg-Vorpommern |
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| Niedersachsen |
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| Sachsen-Anhalt |
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| Schleswig-Holstein |
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Siehe auch:
Weihnachtsgeld
Bemessungsfaktor für das Land NRW – Weihnachtsgeld
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