05. April 2013
Beamte, die Kinder vor dem 01. Januar 1992 geboren haben, können gemäß dem Urteil des Sozialgerichts in Dortmund nun 12 Monate Kindererziehungszeit bei der Deutschen Rentenversicherung vormerken lassen. Ebenso gültig ist die Vormerkung nach einer Begründung des Beamtenverhältnisses.

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Als Begründung hierfür gab das Gericht in seinem Urteil bekannt, sei die Ungleichheit zwischen Beamten und gesetzlich Versicherten. Beamte können lediglich sechs Monate Kindererziehungszeiten gemäß dem Beamtenrecht vormerken lassen, gesetzlich Versicherte hingegen 12 Monate.
Der Grund für das Urteil war eine Lehrerin, die im Jahre 1988 Nachwuchs bekam und das gleiche Jahr ihren Sohn vornehmlich selbst betreute. Nach dem Beamtenrecht wurden ihr dafür sechs Monate ruhegehaltsfähiger Erziehungsurlaub angerechnet.
Um jedoch die 5-jährige Wartezeit der Altersrente zu erfüllen, müsste die Lehrerin eine zwölfmonatige Kindererziehungszeit vorweisen können. Da ihr aber lediglich sechs Monate Kindererziehungszeit nach dem Beamtenrecht angerechnet wurden, fehlen ihr weitere sechs Monate. Demzufolge legte sie Klage ein. Das Gericht gab der Klage statt. Nach dem Urteil des Dortmunder Sozialgerichts muss die Deutsche Rentenversicherung Bund der Klägerin nun 12 Monate Kindererziehungszeit vormerken.
Quelle: kostenlose-urteile.de
Siehe auch:
Kindererziehungszeiten
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