10. Juli 2012
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil entschieden, dass Kontoführungsgebühren bei Bereitstellung eines Kredits unzulässig sind (Az: XI ZR 388/10). Viele Banken weigern sich trotz des Urteils ihren Kunden bereits gezahlte Gebühren zurückzuerstatten.
Dabei sind Banken verpflichtet, bereits gezahlte Kontoführungsgebühren bei bestehenden Krediten aber auch bei schon getilgten Krediten zurückzuerstatten.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass diese Art von Gebühren gegenüber dem Kreditnehmer nicht rechtens sei, da die Kontoeröffnung bei einer Kreditaufnahme nur zu Verwaltungszwecken seitens der Bank dient und normalerweise nicht vom Kunden gewünscht ist. Ebenso nicht zulässig sind Gebühren für eine Jahresbescheinigung für das Finanzamt, die von den Banken bei einem Baudarlehen ausgestellt wird.
Kunden, die eine Kreditanfrage stellen, dürfen auch nicht mit derartigen Gebühren belegt werden. Dies urteilte schon vor etlichen Jahren das Oberlandesgericht Dresden (Az: 7 U 2238/00). Eine Kreditanfrage dient lediglich zur Orientierung über die Konditionen, Bedingungen und Preise des Darlehens.
Von dem Urteil betroffen sind Kreditnehmer und Bankkunden, die einen Konsumentenkredit, einen Baukredit oder eine sonstige Immobilienfinanzierung in Anspruch genommen haben. Auch wenn das Darlehen bereits getilgt ist, können Kreditnehmer die Kosten zurückfordern. Viele Banken weigern sich jedoch, ihren Kunden das geforderte Geld zurückzuerstatten. Hierfür müssen Kunden entweder durch eine Rechtschutzversicherung oder anderweitig gerichtlich versuchen ihre gezahlten Gebühren zurückzuholen oder versuchen sich mit der Bank zu einigen und dabei auf die verschiedenen Urteile verweisen.
Jedoch sollten Kunden schnell reagieren, denn es besteht eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Wann diese genau greift, ist noch nicht endgültig beschlossen. Die Verbraucherzentrale NRW geht davon aus, dass die Verjährungsfrist mit dem Ende des Kreditvertrages einhergeht. Sollte das Datum des Urteils als Verjährungsfrist eingesetzt werden, so sind Gebühren aus Kreditverträgen von dem Jahr 2007 und davor nicht mehr angreifbar.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs ist gemäß der Auffassung der Verbraucherzentrale für alle Darlehensverträge gültig. Bereits gezahlte Gebühren können seitens des Kunden von der Bank zurückverlangt werden. Dazu können entsprechende Musterbriefe genutzt werden. Noch unklar ist jedoch der Beginn der Verjährungsfrist.
Quelle: vz-nrw.de
Siehe auch:
Hohe Überweisungsgebühren bei Banken für Fremdkunden
Zusatzgebühren bei „geduldeter Überziehung“ rechtswidrig
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