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Unterhaltspflicht von Großeltern

22. Januar 2013

Das Oberlandesgericht in Hamm hat in seinem Urteil vom 26.10.2012 (Az. II-6 WF 232/12) entschieden, dass Großeltern nur dann Unterhalt zahlen müssen, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil nicht leistungsfähig ist.

Großeltern haften unterhaltsbedürften minderjährigen Kindern

Bildquelle: © Marco2811 – Fotolia.com

Das Urteil resultiert aus einer Klage, bei der eine Mutter mit drei Kindern im Alter von 11, 9 und 6 Jahren vom Großvater die Unterhaltszahlung forderte, die normalerweise der Kindesvater leisten sollte. Da dieser jedoch nur teilweise den Unterhalt aufbringen konnte, sollte der Großvater die Zahlung übernehmen.
Die Mutter der Kinder, die nur einer geringefügigen Tätigkeit nachging und bei der die Kinder lebten, konnte ebenso den fehlenden Unterhalt nicht vollständig aufbringen.

Gemäß dem OLG Hamm hatte der Großvater Recht, als er die Zahlungsforderung nach dem Unterhalt ablehnte. Großeltern sind für die Unterhaltszahlungen nur nachrangig verpflichtet. Erst, wenn beide Elternteile leistungsunfähig sind, können Großeltern zum Unterhalt verpflichtet werden.

Um das diese Sachlage jedoch eintritt, müssten beide Elternteile wegen des Kindeswohls zu keiner Tätigkeit fähig sein. Erst wenn eine Tätigkeit wegen Gefährdung des Kindeswohls unzumutbar ist, werden Großeltern unterhaltspflichtig.

Quelle: stb-web.de