BeamtendarlehenDer zinsgünstige Kredit für alle Mitarbeiter des öff. Dienstes.
Schnellanfrage stellen


Ihr persönliches Angebot
WhatsApp Chat

Urteil: Kein Streikrecht für verbeamtete Lehrer

12. August 2012

Beamte, die an Streikaktionen teilnehmen und dabei schuldhaft gegen ihre Dienstpflichten verstoßen, dürfen von der Schulbehörde disziplinarrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Bremen am 03. Juli 2012 in seinem Urteil (Aktenzeichen: D K 20/11).

Bildquelle: © JiSIGN – Fotolia.com

Grundlage für das Urteil waren fünf klagende Beamte, die als Lehrer und Lehrerinnen im Schuldienst in der Stadtgemeinde Bremen tätig waren. Die Lehrkräfte hatten für insgesamt vier Stunden die Arbeit niedergelegt und sind einem Aufruf der GEW, der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, zu einem Warnstreik gefolgt. Dies taten sie jedoch während der regulären Arbeitszeit.

Grund für den Warnstreik war die Forderung der Übertragung des Tarifergebnisses der Tarifverhandlungen im öffentlichen Dienst vom 30. März 2012. Für die Senatorin für Bildung und Wissenschaft war die Niederlegung der Arbeit wegen einer Teilnahme an Streikaktionen ein Dienstvergehen. Sie erteilte allen fünf Beamten einen disziplinarrechtlichen Verweis.

Die Lehrer und Lehrerinnen legten daraufhin Klage beim Verwaltungsgericht Bremen ein. Dieses entschied jedoch zugunsten des Landes. Die Beamten hatten gegen ein generelles Streikverbot für Beamte gegen Art. 11 EMRK geklagt. Zudem müsse das deutsche Beamtenrecht sich an internationale Neubestimmungen neu orientieren.

Das Verwaltungsgericht wies dies jedoch als unbegründet zurück. Es begründet seine Entscheidung damit, dass in vorherigen Urteilen sich stets Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst auf ein Streikrecht berufen konnten, jedoch aber nicht Beamte. Beamte verstoßen mit einem nicht durch den Dienstherrn gebilligten Fernbleiben vom Dienst gegen ihre Dienstpflichten. Ein Streikrecht für Beamte steht gemäß dem Verwaltungsgericht Bremen den Staatsdienern nicht zu, da dieses nicht mit den Grundprinzipien des Berufsbeamtentums vereinbar sei.

Bisher sind die Urteile noch nicht rechtskräftig.

Quelle: bund-verlag.de

Siehe auch:
Streikverbot für Beamte bleibt bestehen
Streikrecht für Beamte