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Streikrecht für Beamte

28. Februar 2011

Das Streikverbot von Beamten ist gesetzlich, bis auf die Bundesländer Saarland und Rheinland-Pfalz, nicht geregelt. Im Artikel 33 Abs. 5 des Grundgesetzes finden sich die hergebrachten Grundsätze, nach denen Beamten im Gegensatz zu Tarifbeschäftigten  gesetzlich kein Streikrecht zuerkannt wird.

Grund dafür ist die Aufrechterhaltung der staatlichen Funktion, das heißt öffentliche Einrichtungen wie Schulen oder die Sicherheit der Bürger durch die Polizei müssen in ihrer Funktion aufrechterhalten werden. Tarifbeschäftigten wird hingegen nach Artikel 9 Abs. 3 des Grundgesetzes ein Streikrecht gesetzlich eingeräumt.

Bezüglich des Artikels 11 der Europäischen Menschenrechtskommission (EMRK) steht das Streikverbot für Beamte im Widerspruch mit dem, was inhaltlich der Artikel aussagt. Artikel 11 EMRZ besagt, dass jede Person ein Recht auf Versammlungsfreiheit besitzt. Zudem ist es jeder Person gestattet, einer Gewerkschaft anzugehören oder eine zu gründen.

Demnach steht jedem Bürger, einschließlich Beamten, ein Streikrecht zu. Dies wurde ebenso in den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 12. November 2008 (Nr. 34503/97) und vom 21. April 2009 (Nr. 68959/0) bekräftigt.

Zudem dürfen nach Ansicht des EGMR nur bestimmte Berufsgruppen von Beamten in einem Nationalstaat mit einem Streikverbot belegt werden. Zu diesen Gruppen gehören Polizeibeamte, Beamte in der Staatsverwaltung oder Streitkräfte. Andere Berufsgruppen dürfen nach Ansicht des EGMR keinem Streikverbot ausgesetzt werden.

Gewerkschaften wie beispielsweise ver.di verfolgen unter anderem das Ziel einer Anerkennung der Koalitionsrechte für Beamte. Diese beinhalten unter anderem das Recht an Streikaktionen teilzunehmen. Zudem wird gefordert, das Streikverbot generell für das Beamtentum aufzuheben.

Erstmalig rufen Gewerkschaften Beamte, die im Landes- und Kommunalbereich tätig sind und dem TV-L angehören, zur aktiven Teilnahme an Warnstreiks auf.

Sollten Beamten kein Streikrecht gesetzlich eingeräumt werden, so wird ver.di alle rechtlichen Schritte ausschöpfen, um dieses Ziel erreichen zu können.