22. November 2012
Banken und Sparkassen dürfen nicht mehr Gebühren für ein Pfändungsschutzkonto erheben, als sie für ein Girokonto erheben. Dies entschied nun der Bundesgerichtshof in seinem Urteil (Az. XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12).

Bildquelle: © dondoc-foto – Fotolia.com
Grund für das Urteil des Bundesgerichtshofes waren zwei Sparkassen, die für ihr Pfändungsschutzkonto bis zu 10 Euro pro Monat von ihren Kunden verlangten.
Für ein Girokonto erhoben sie hingegen bis zu 6,65 Euro monatlich.
Der Bundesgerichtshof entschied nun, dass Kunden, die sowieso schon finanzielle Schwierigkeiten haben und mit einer Pfändung belastet sind, nicht noch mit hohen Kontoführungsgebühren belastet werden dürfen. Dies sei unzulässig.
Nach Ansicht der Richter ist ein Pfändungsschutzkonto, auch als P-Konto bekannt, keine besondere Art eines Kontos. Demnach ist ein P-Konto ebenso zu behandeln wie ein normales Girokonto.
Girokonten können in ein P-Konto auf Verlangen des Bankkunden hin umgewandelt werden. Das darauf befindliche Geld kann bis zu einem bestimmten Wert frei verwaltet und verfügt werden. Übersteigt der Geldwert den Pfändungsfreibetrag, so wird die Differenz von Pfändungsfreibetrag und dem tatsächlichen Geldwert dem jeweiligen Gläubiger zugesprochen.
Bisher hatten Banken und Sparkassen von ihren Kunden bis zu 25 Euro pro Monat als Kontoführungsgebühr verlangt. Mit dem Urteil des Bundesgerichtshofes soll nun eine Grenze gezogen werden. Jedoch auch zu Lasten von allen anderen Bankkunden. Denn die Banken und Sparkassen wollen nun ihren Mehraufwand, den sie mit den P-Konten haben, auf alle Konten umrechnen.
Quelle: juris.de
Weitere Informationen finden Sie auf juris.bundesgrichtshof.de
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Facebook. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Instagram. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von X. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen