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Trotz Freistellung Anspruch auf Elterngeld

21. November 2012

Ein strittiger Fall beschäftigt derzeit die Gerichte. Eine Arbeitnehmerin hatte Klage eingereicht, um Elterngeld einzufordern. Das Kind wurde am 04. Juni 2010 geboren, das Arbeitsverhältnis endete am 31. Dezember 2010.

Streichung oder Kürzung des Elterngeldes

Bildquelle: © www.Finanzfoto.de – Fotolia.com

Während dieser Zeit war die Arbeitnehmerin durch einen Aufhebungsvertrag freigestellt, die Gehaltsauszahlung lief jedoch weiter. Im ersten Gerichtsurteil wurde festgestellt, dass ein Anspruch auf Elterngeld aufgrund § 1 Abs. 1 Nr. 4 BEEG nicht gegeben sei. Die Klägerin ging in Revision, sie argumentierte mit § 1 Abs. 1 Nr. 4 I.V.m Abs. 6 BEEG und der Begründung, während dieses Freistellungszeitraums 0 Arbeitsstunden geleistet zu haben.

Jetzt liegt dieser Vorfall erneut beim Sozialgericht vor. Mit Spannung wird das Urteil erwartet. Dabei geht es nicht um die Gehaltszahlung, die ihr gezahlt wurde, sondern um die Arbeitsleistung, die sie definitiv mit 0 Stunden nicht erbracht hat. Gesetzlich muss eine aktive Arbeit ausgeführt werden, um die Streichung oder Kürzung des Elterngeldes zu begründen.

Quelle: BSG, Urteil vom 29.08.2012 Aktenzeichen: B 10 EG 7/11 R BSG-online