07. Oktober 2012
Bei einer Scheidung haften nicht automatisch beide Ehegatten für einen Kredit, der in einer Ehe geschlossen wurde. Es haftet immer derjenige Partner, der den Kreditvertrag unterschrieben hat. Haben also beide Partner den Vertrag unterzeichnet, so haften auch beide. Hat nur ein Ehegatte den Kreditvertrag unterschrieben, so haftet er allein dafür – auch bei einer Scheidung.

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Sollten beide Ehegatten haftbar sein, so ist die Bank befugt, von jedem der Ehegatten die Gesamttilgung des Kredits zu verlangen. In Ausnahmefällen kann einer der Partner aus der Haftung ausgeschlossen werden. Versprechen eines Partners über die Gesamttilgung des Kredits sind nicht rechtlich erfasst, sprich der andere Partner kann sich nicht aus den Kreditverbindlichkeiten entziehen, auch wenn der andere Ehegatte eine Tilgung verspricht.
(LG Coburg, Urteil vom 4. November 2008, Az: 23 O 426/08; rechtskräftig)
Sollte ein Dispokredit in Anspruch genommen worden sein und sich das Girokonto im Minus befinden, so haftet derjenige Ehegatte bei einer Scheidung, der der Kontoinhaber ist. Sollte der Dispo über ein Gemeinschaftskonto beansprucht worden sein, so haften beide Ehegatten.
Sollten beide Ehegatten einen Immobilienkredit aufgenommen haben, so haften auch beide Ehepartner für die Kreditverbindlichkeiten. Dies gilt auch, wenn einer der beiden Ehegatten aus dem gemeinsamen Haus auszieht und nur einer der Ehepartner im Grundbuch eingetragen ist.
Mit sittenwidrigen Krediten werden hiermit Kredite bezeichnet, die von beiden Ehegatten unterzeichnet wurden, jedoch von einem Ehegatten nur aus einer emotionalen Verbundenheit zu seinem Partner unterschrieben wurde, er aber mit den Kreditverbindlichkeiten massiv finanziell überfordert ist. Dies ist feststellbar, wenn das Einkommen des Ehegatten weder für die Tilgung der Restschuld noch für die Tilgung der laufenden Zinsen reicht.
Ein Kredit, der in der Ehe von beiden Ehegatten aufgenommen wurde und von beiden bei einer Scheidung getilgt wurde, kann intern zwischen beiden Ehegatten im Verhältnis zueinander finanziell ausgeglichen werden. Hatte einer der beiden Ehegatten erheblich mehr für die Tilgung der Restschuld aufgebracht als der andere Ehepartner, so kann er dies beispielsweise mit Hilfe einer Scheidungsvereinbarung mit der Verrechnung der Unterhaltszahlungen ausgleichen.
Ein Kredit, der in der Zugewinngemeinschaft von nur einem Ehegatten unterzeichnet wurde, muss von diesem getilgt werden. Da die Tilgung der Restschuld das Vermögen des Ehegatten mindert, muss dieser eine geringere Ausgleichszahlungan an seinem Partner vornehmen. Zudem finden die Kreditverbindlichkeiten bei Unterhaltszahlungen eine Berücksichtigung.
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