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Kindergelderhöhung: Anhebung des Kinderfreibetrags 2015

21. Oktober 2015

Am 25. März dieses Jahres einigte sich das Bundeskabinett, das Kindergeld zu erhöhen und den Kinderfreibetrag anzuheben. Beides gilt rückwirkend zum 1. Januar 2015.

So wurde der Kinderfreibetrag um 144 Euro angehoben und beträgt nun 7.152 Euro. Das Kindergeld erhöhte sich um 4 Euro. Die Summe für das erste und zweite Kind liegt nun bei 188 Euro. Für das dritte Kind bekommen Eltern 194 Euro und für jedes weitere 219 Euro.

Die Gesamtsumme liegt demnach bei 188 Euro für ein Kind, bei 376 Euro für zwei, bei 570 Euro für drei Kinder. Eltern mit vier Kindern erhalten insgesamt 789 Euro, bei fünf 1.008 Euro und bei sechs Kindern 1.227 Euro.

Zählung nach Geburtsdatum

Das älteste Kind gilt dabei als das erste, die Zählung hängt also vom Geburtsdatum ab. Als Ausnahme gilt ein Kind aus einer anderen Beziehung. Dieses kann als erstes Kind benannt werden. Damit erhöht sich der Kindergeldanspruch.

Kindergeldanspruch und Zahlungsdauer

Grundsätzlich gibt es einen Kindergeldanspruch, bis das Kind 18 Jahre alt wird. Wenn sich das Kind danach in ein Ausbildungsverhältnis begibt, ist es weiterhin berechtigt, Kindergeld zu erhalten, und zwar bis zum 25. Lebensjahr. Zu den Ausbildungen zählen auch eine betriebliche Ausbildung mit einem bestimmten Berufsziel, ein Studium und ein Praktikum.

Wenn die Berufsausbildung oder das Erststudium abgeschlossen sind, der junge Mensch ein Arbeitsverhältnis beginnt und mehr als 450 Euro monatlich verdient, endet sein Kindergeldanspruch. Nach dem Schulabschluss gibt es häufig eine zwangsläufige Pause, bis eine Ausbildung begonnen wird. In solchen Pausen wird das Kindergeld für vier Monate weiterhin gezahlt. Das gilt auch, wenn kein Ausbildungsplatz gefunden werden kann, obwohl sich der Jugendliche wirklich darum bemüht.

Kein Anspruch beim Wehrdienst

Auch während eines Bundesfreiwilligendienstes oder des internationalen Freiwilligendienstes kann Kindergeld bezogen werden. Das gilt jedoch nicht für den freiwilligen Wehrdienst, in dieser Zeit wird kein Kindergeld gezahlt.

Bei jungen Menschen mit einer Behinderung bleibt der Kindergeldanspruch auch nach dem 25. Lebensjahr bestehen, wenn sie keine Beschäftigung finden können.