04. Mai 2012
Witwer, die mit einem Beamten in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, haben nach Urteil des Verwaltungsgerichtshofes (VGH) Baden-Württemberg vom 03. April 2012 ebenso einen Anspruch auf Witwergeld (4 S 1773/09) wie Ehegatten eines Beamten.
Witwergeld wurde ursprünglich einem hinterbliebenen Ehepartner eines Beamten gezahlt. Seit 01. Januar 2005 wird Witwergeld auch für Hinterbliebene in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft gezahlt.

Bildquelle: © ParisPhoto – Fotolia.com
Grund für das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg war ein Anfang 2005 verstorbener Gymnasiallehrer, der bis dato in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft lebte. Der hinterbliebene Partner beantragte nach dem Tod des Beamten Witwergeld. Dieses wurde jedoch nicht stattgegeben, da das Landesamt für Besoldung und Versorgung in Baden-Württemberg der Ansicht war, dass ein Witwergeld nicht für hinterbliebene eingetragene Lebenspartner gelten würde, sondern nur für Ehegatten von verstorbenen Beamten.
Daraufhin zog der eingetragene Lebenspartner vor das Verwaltungsgericht Stuttgart mit der Begründung, dass er aufgrund seiner sexuellen Ausrichtung diskriminiert werden würde. Dies würde gegen die europäische Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie verstoßen. Das Verwaltungsgericht Stuttgart entschied zugunsten des Hinterbliebenen.
Das Land Baden-Württemberg legte daraufhin Berufung ein. Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte jedoch die Ansicht des Verwaltungsgerichts Stuttgart. Hinterbliebene, die mit einem Beamten bis zu dessen Tod in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebten, haben nach Europäischem Unionsrecht Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung. Ein Ausschluss auf Witwergeld ist mit der EU-Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie nicht vereinbar.
Die Hinterbliebenenversorgung von Beamten wurde vom Beamten selbst teilweise von seiner Beamtenbesoldung eingezahlt. Somit besteht ein Rechtsanspruch auf Witwergeld.
Quelle: swr.de
Siehe auch:
Familienzuschlag für homosexuelle Beamte gewährt
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