16. Februar 2015
Gemäß dem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) dürfen Banken ihren Kunden keine Gebühren auferlegen, wenn diese Fehlbuchungen, sprich falsche Transaktionen, ausgelöst haben. Die Frage nach der Rechtmäßigkeit der bestehenden Gebühren bei Ein- und Auszahlungen von Bargeld, wurde durch das Gericht jedoch nicht geklärt (Az.: XI ZR 174/13).
Hintergrund für das Urteil war ein Verbraucherschutzverband, der eine Raiffeisenbank auf Unterlassung verklagt hatte. Die Bank erhob für jeden Posten einer Buchung (Einzahlung und Auszahlung von Bargeld) 35 Cent von ihren Kunden. Des Weiteren erhob sie nun auch Gebühren bei Buchungen, die fehlerhaft von den Kunden ausgeführt wurden. Dagegen klagte der Verbraucherschutzverband. Der BGH gab der Klage statt.
Der Bundesgerichtshof begründete seine Entscheidung damit, dass die Bank ihre Pflichten auf die Kunden abwälzen würde. Das Gericht hob demzufolge die Gebührenklausel der Bank auf.
Generell wurde eine Entscheidung zur Thematik der Gebühren bei Ein- und Auszahlungen von Bargeld an Schaltern erwartet. Dem Bundesgerichtshof lag diesbezüglich eine Klage der Schutzgemeinschaft für Kunden von Banken vor. Die Schutzgemeinschaft kritisiert schon seit dem Jahr 2009, als das Zahlungsrecht geändert wurde, die erhobenen Gebühren und sieht darin einen Nachteil für Bankkunden. Die Frage nach den Extragebühren wurde bisher noch nicht geklärt. Bis zum Jahr 2009 mussten Banken ihren Kunden mindestens fünf gebührenfreie Buchungsposten einräumen.
Quelle: http://juris.bundesgerichtshof.de
Siehe auch:
Bundesgerichtshof Pressemitteilung „Urteil: Preis pro Buchungsposten„