BeamtendarlehenDer zinsgünstige Kredit für alle Mitarbeiter des öff. Dienstes.
Schnellanfrage stellen


Ihr persönliches Angebot
WhatsApp Chat

Bearbeitungsgebühren bei öffentlichen Förderbanken rechtens

13. Februar 2015

Am Montag, den 09. Februar 2015, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass öffentliche Förderbanken keine Kreditbearbeitungsgebühren bei gewährten Krediten erstatten müssen (Az.: 7 K 400.14).

Hintergrund des Urteils waren Kläger, die im Jahre 1996 ein Wohnungsbaudarlehen beantragten und gewährt bekamen. Die Förderbank IBB erhob laut ihrer AGB für jedes Jahr einen sogenannten „Verwaltungskostenbeitrag“ in Höhe von 0,6 Prozent. Insgesamt betrug der Verwaltungskostenbeitrag im Zeitraum von 1998 bis Januar 2014 18.220 Euro.

Die Kläger forderten nun die Bearbeitungsgebühren zurück, in dem sie sich auf die Entscheidungen des BGH stützen (Az.: XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14). Der Bundesgerichtshof entschied am 28. Oktober 2014, dass Kreditbearbeitungsgebühren bei privaten Banken nicht erhoben werden dürfen.

Wie das Verwaltungsgericht nun urteilte, gelten die bereits entschiedenen Urteile nicht für öffentliche Förderdarlehen, da diese mit einem Bewilligungsbescheid gewährt werden. Bewilligungsbescheide werden bereits nach einem Monat rechtskräftig. Demzufolge kann dann keine Klage mehr eingelegt werden. Betroffen ist dabei besonders die Wohnungsbauförderung der Investitionsbanken der Länder.

Eine Berufung gegen das Urteil ist zum Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg zugelassen.