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Schuldtilgung elterlicher Steuerschulden rechtens

22. Februar 2012

Steuerschulden, die von Eltern angehäuft wurden, können durch das Anfechtungsgesetz (AnfG) auf die Kinder insofern übertragen werden, als dass sie eine Pfändung oder Zwangsvollstreckung des Vermögensgegenstandes dulden müssen.

Im Klartext bedeutet dies, dass Kinder, die von ihren Eltern einen Wertgegenstand, z.B. ein Haus geschenkt bekommen und auf diesem noch eine Restschuld seitens eines Gläubigers liegt, z.B. Steuerschulden beim Finanzamt, eine Zwangsvollstreckung und Pfändung dulden müssen.

Voraussetzung dafür ist jedoch eine bestimmte maximale Zeit, die zwischen Schenkung bzw. unentgeltliche Übertragung (§ 4 Abs. 1 AnfG) und der Anfechtung des Gläubigers liegt. Somit können Gläubiger nur maximal bis zu 4 Jahre nach der unentgeltlichen Übertragung des Wertgegenstandes von den Eltern auf das entsprechende Kind eine Anfechtung erklären. Danach kann der Gläubiger keinen Anspruch mehr erheben.

Dies urteilte auch das Finanzgericht Hessen am 09. November 2011. Ein Vater hatte seiner Tochter ein Haus unentgeltlich übertragen, auf dem jedoch noch etwa 16.000 Euro Steuerschulden lasteten. Die Steuerschulden wurden in einem Zeitraum von 1993 bis 2000 angehäuft. Die Frau übernahm das Haus im Juni 2003. Im Jahre 2005 erhielt der Vater eine Pfändung, die jedoch wegen Vermögenslosigkeit keine Begleichung der Schulden brachte. Im Jahre 2006 erging der Pfändungsbescheid an die Tochter.

Das Haus sollte zwangsvollstreckt werden. Diese legte daraufhin einen Widerspruch ein, der aber erfolglos blieb. Daraufhin klagte sie beim Finanzgericht Hessen, welches ebenso zugunsten des Finanzamtes entschied. Das Gericht stützte sich dabei auf das Anfechtungsgesetz, welches vorgibt, dass eine unentgeltliche Übertragung bis maximal vier Jahre nach der Übertragung vom Gläubiger angefechtet werden kann.

Da die Tochter das Haus im Jahre 2003 übernommen hatte und das Finanzamt den Pfändungsbescheid im Jahre 2006 erließ, kann das Haus zwangsvollstreckt werden. Dies urteilte das Finanzgericht Hessen als rechtens (FG Hessen, Urteil v. 09.11.2011, Az.: 3 K 1122/07).

Quelle: ratgeber-steuern.welt.de

Siehe auch:
Rechtsprechung: Urteil v. 09.11.2011, Az.: 3 K 1122/07