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Früheres Besoldungssystem rechtswidrig

10. Dezember 2013

Aus Sicht des Generalanwalts beim EuGH (Europäischer Gerichtshof) verstößt das frühere Besoldungssystem für Beamte in Deutschland gegen das Altersdiskriminierungsverbot. Bis zum 31. Dezember dieses Jahres sollten die betroffenen Beamten entsprechend Widerspruch gegen die bereits erfolgte Besoldung einlegen, um noch eventuell bestehende Ansprüche zu sichern.

Der Generalanwalt hat am 28. November seine Schlussanträge beim EuGH in dem Verfahren wegen des Verstoßes gegen das Altersdiskriminierungsverbot gehalten. Nun hat der EuGH auf der Vorlage des Berliner Verwaltungsgerichts zu entscheiden, ob das alte Besoldungssystem für Berliner Landesbeamte und deutsche Bundesbeamte gegen dieses Verbot verstieß. Darüber hinaus muss entschieden werden, ob die etwaige Diskriminierung für Bestandsbeamte im Rahmen der Berliner Überleitungsreglung noch fortbesteht.

In den Schlussanträgen hat der Generalanwalt erkannt, dass das Altersdiskriminierungsverbot gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2000/78 der Regelung in Deutschland entgegensteht, weil die Grundgehalthöhe eines Beamten bei der Beamtenverhältnisbegründung von dem Lebensalter abhängt und danach von der Beamtenverhältnisdauer ansteigt. Hinsichtlich des Überleitungssystems kommt der Generalanwalt zum gleichen Ergebnis. Des Weiteren sollten betroffene Beamte ihre Ansprüche noch in diesem Jahr geltend machen.

Im nächsten Jahr wird ein Urteil zu erwarten sein. Jedoch muss damit gerechnet werden, dass den Schlussanträgen des Generalanwalts gefolgt wird und dass die deutsche Regelung für rechtswidrig erklärt wird. Indes ist es wichtig, dass eventuell bestehende Ansprüche abgesichert und entsprechend Widerspruch eingelegt werden sollte. Der Antrag muss bei der zuständigen Stelle bis zum 31. Dezember 2013 gestellt werden. Auf den Internetseiten der betroffenen Landesverbände (Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, NRW, Schleswig-Holstein, Thüringen) finden sich Musteranträge. Zu beachten ist aber, dass die Zurverfügungstellung dieser Muster keine Rechtsschutzbewilligung beinhaltet.

Quelle: gew.de