01. Dezember 2015
Das Bundesverfassungsgericht entschied am 06. Juli 2010, dass ein häusliches Arbeitszimmer, wie es häufig Lehrer nutzen, ohne Einschränkungsklauseln nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG steuerlich absetzbar ist, sofern kein anderer Arbeitsplatz betrieblich bereitgestellt wird.
Einschränkungen der steuerlichen Berücksichtigung eines Arbeitszimmers gemäß 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG seien unter Einbezug des allgemeinen Gleichheitssatzes verfassungswidrig. Mit der Einführung des neuen Steueränderungsgesetzes 2007 konnten Steuerzahler nur noch ein Arbeitszimmer absetzen, wenn dieses den Mittelpunkt der Berufstätigkeit bildete.
Diese Änderung beherbergte unter anderem jedoch einen enormen Nachteil für Lehrer, denn diese waren zu einem großen Teil in der Schule tätig, mussten jedoch für die Stundenvorbereitung, Kontrolle von schriftlichen Arbeiten usw. Zuhause vorlieb nehmen, da ihnen für derartige Arbeiten kein Arbeitszimmer in der Schule zur Verfügung gestellt wurde.
Das Bundesverfassungsgericht erklärte, dass der Gesetzgeber den § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG neu zu verfassen (Pressemitteilung Nr. 55/2010 vom 29. Juli 2010 und diesen rückwirkend zum 01. Januar 2007 anzuwenden hat. Demnach können ab sofort Lehrer sowie alle anderen Betroffenen ihr häusliches Arbeitszimmer wieder steuerlich absetzen.
Quelle: gew-bw.de
Siehe auch:
Arbeitszimmer wieder steuerlich absetzbar