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Altersteilzeitregelung für den öffentlichen Dienst 2011

21. Januar 2011

Die Altersteilzeitregelungen für den öffentlichen Dienst (tarifliche Angestellte und Beamte)  werden vom Bund und den Ländern bestimmt und sind im Altersteilzeitgesetz (TV ATZ) geregelt. Die Altersteilzeit kann von Beschäftigten entweder als gleitender Übergang vom Berufsleben in den Ruhestand oder als sogenanntes Blockmodell mit einer Freistellungsphase gewählt werden.

Dies erfolgt  freiwillig und dient dazu, früher aus dem Beschäftigungsverhältnis auszutreten. Mit dem vorzeitigen Ausscheiden der Angestellten und Beamten können neue Nachwuchskräfte eingestellt werden. Die Altersteilzeitregelung wurde jedoch aufgrund der finanziellen Ausgleichsmaßnahmen nur noch in Personalüberhangbereiche zugelassen. Voraussetzung für den Wechsel in die Altersteilzeit sind unter anderem folgende zwei Punkte:

  1. Vollendung des 55. Lebensjahres
  2. Mindestens 3 Jahre sozialversicherungspflichtig in den letzten 5 Jahren vor Beginn der Altersteilzeit beschäftigt

Angestellte und Beamte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, haben rechtlich gesehen einen Anspruch auf die Altersteilzeitregelung und die damit verbundene Altersteilzeit. Diese geht entweder mit einer Halbierung der Wochenarbeitsstunden oder im sogenannten Blockmodell mit der Vollzeit-Beschäftigung in der ersten Hälfte des Bewilligungszeitraumes und anschließender Freistellungsphase einher.

Quelle: dbb.de

Siehe auch:
Altersteilzeitverordnung für Beamte des Bundes