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Abschaffung des Widerspruchsverfahrens 2011

19. April 2011

Das Widerspruchsverfahren wird in der allgemeinen Verwaltung und in der Sozialverwaltung als Vorverfahren charakterisiert, welches wiederum für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen als ein Vorschaltrechtsbehelf dient. Im Bereich der Finanzverwaltung wird der Begriff Einspruchsverfahren gebraucht.

Das Widerspruchsverfahren kommt dann zustande, wenn ein Verbraucher sich gegen einen Verwaltungsakt mit einem sogenannten Anfechtungswiderspruch, oder einer Ablehnung eines Verwaltungsaktes mit einem Verpflichtungswiderspruch zur Wehr setzt. Zumeist werden bei Bescheiden wie beispielsweise einem Rentenbescheid Widersprüche eingelegt. Dann entsteht ein Suspensiveffekt, ein Zustand, welcher den zugeteilten Bescheid bzw. Verwaltungsakt nicht wirksam erscheinen lässt, bevor er abschließend nochmals bearbeitet worden ist bzw. rechtliche Hilfsmittel angewendet wurden. Der Bürger, der einen Widerspruch eingeführt hat, gilt dann gemäß §§ 70 Abs. 1 S. 1 VwGO, 84 SGG als Beschwerter.

Im Gegensatz zu nicht verbeamtete Arbeitnehmer und Bürger müssen Beamte vor jeder Klage das Widerspruchsverfahren bzw. das Vorverfahren einleiten. Eine Klage ohne ein Vorverfahren ist im Regelfall im Beamtenstatus nicht möglich, obwohl dieses nicht in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorgesehen ist.

Ebenso speziell und von etwaigen Besonderheiten geprägt ist das Verfahren in der Sozialverwaltung. Die Formalien zum Widerspruch sind im Sozialgerichtsgesetz (SGG), das Reglement zum allgemeinen Verwaltungsverfahren im Zehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) erfasst.

Einige Bundesländer haben das Widerspruchsverfahren für bestimmte Bereiche bzw. komplett abgeschafft. So entfällt beispielsweise das Vorverfahren unter anderem in Hessen bei Fällen gemäß § 16a HessAGVwGO. In Niedersachen entfällt ebenso das Vorverfahren, jedoch nur abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (§ 8a Abs. 1 und 2 NdsAG VwGO). Im Bundesland Bayern wurde durch die Neufassung des Artikels 15 BayAGVwGO seitens des Bayrischen Landtags seit dem 1. Juli 2007 in fast allen Bereichen das Vorverfahren abgeschafft. Ebenso auch in Nordrhein-Westfalen. Dort wurde das Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung durch das Zweite Bürokratieabbaugesetz ebenfalls größtenteils abgeschafft. In Rheinland-Pfalz wurden Einschränkungen gemäß § 73 Abs. 1 S. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO hinsichtlich des Vorverfahrens durchgesetzt.

Siehe auch:

Regelungen auf Landesebene zur Abschaffung des Widerspruchsverfahrens