30. Januar 2013
In einem Urteil des Kammergerichts vom 07. März 2012 wurde entschieden, dass nicht mehrere Schufaeinträge wegen einer einzigen Sache gemacht werden dürfen (AZ: 26 U 65/11). Hintergrund für das Urteil war ein Kontoinhaber, der von seiner Bank zwei Schufaeinträge erhielt.

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Diese wurden wegen Kontoüberziehung seitens der Bank getätigt. Zu Beginn der Kontoeröffnung willigte der Kläger jedoch in dieses Verfahren ein. Trotzdem klagte er nun gegen die Bank und bekam von den Richtern recht. Ein zweifacher Eintrag für eine einzige Sache, in diesem Fall die Kontoüberziehung, ist rechtlich gesehen unzulässig.
Trotz der Verweise der Bank, dass die doppelten Schufaeinträge hinsichtlich der Bonität wenig Beeinflussung hätten, bekam der Kläger recht. Denn nicht nur bankeninternes Personal würde die beiden Einträge sehen, sondern auch branchenfremde Unternehmen. Diese könnten die beiden Einträge ebenso auch doppelt in der Wertung zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit sehen. Der Kläger könnte demzufolge geschäftlich benachteiligt werden.
Das Gericht entschied somit, dass der Kläger einen Anspruch auf Widerruf der Eintragung erhält.
Quelle: welt.de
Siehe auch:
Wer ist die Schufa?
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