30. Mai 2012
Das Bundesverfassungsgericht gab in seinem Urteil (Aktenzeichen: BVerfGG 2 BvL 5/10) vom Mittwoch, den 30. Mai 2012, bekannt, dass die Pension von Beamten rückwirkend geändert werden darf. Dies betrifft jedoch nur Beamte, die spät verbeamtet wurden und vorab in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren.

Mit Eintritt in die Pension mit dem 60. Lebensjahr und durch die kurze Dienstzeit wurde den Beamten aufgrund der Entscheidung des Gesetzgebers im Jahre 2009 eine geringe Pension ausgezahlt. Mit dem 65. Lebensjahr erhalten die Beamten dann ihre reguläre Rente, die sie aus den eingezahlten Rentenversicherungsbeiträgen ausgezahlt bekommen.
Wegen der geringen Pension ab dem 60. Lebensjahr bis zum Eintritt in die Rente mit dem 65. Lebensjahr entstand somit bei den Beamten eine Versorgungslücke.
Diese Versorgungslücke wurde dann vom Gesetzgeber vorübergehend mit der Anhebung der Pension überbrückt. Eine einheitliche Berechnung der Bezüge war jedoch nicht möglich. Die zuständigen Gerichte urteilten in unterschiedlichen Entscheidungen. Daraufhin ließ der Gesetzgeber im Jahr 2009 eine einheitliche Berechnungsformel in Kraft treten, die die Pensionsbezüge bundeseinheitlich rückwirkend berechnete. Diese Berechnungen führten dann schließlich zu einem niedrigeren Ruhegehalt.
Das Bundesverfassungsgericht entschied nun in seinem Urteil, dass die rückwirkende Berechnung der Pension verfassungsgemäß sei, da die differenzierten richterlichen Urteile und Verwaltungspraktiken nicht sonderlich viel Vertrauen aufgebaut haben.
Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVerwG 19.11.2015 – 2 C 22/14 wurde entschieden, dass auch Vordienstzeiten eine ruhegehaltsfähige Berücksichtigung finden, sofern das Verhältnis zur Ruhensregelung des § 55 Abs. 8 BeamtVG gewahrt bleibt.
Konkret bedeutet dies, dass Vordienstzeiten so weit berücksichtigt werden, bis eine Gleichstellung von „Nur-Beamten“ erreicht wird. Eine Besserstellung ist zu vermeiden. Mit Vordienstzeiten sind Tätigkeiten gemeint, die zu einem Anspruch auf eine Altersversorgung geführt haben, die jedoch nicht im Rahmen des § 55 Abs. 8 BeamtVG (F: 1987-02-12) zu einem Erliegen der Versorgungsansprüche als Beamter führen.
Solche Vordienstzeiten können als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten anerkannt werden, was zu einer Aufstockung des Ruhegehalts führen kann.
Der Sinn des § 55 BeamtVG ist, Beamte, die im vorgerückten Lebensalter in das Beamtentum eintreten, versorgungsrechtlich den Beamten gleichzustellen, die bereits in frühen Jahren ihres Lebens ein Beamtenverhältnis eingegangen sind. Dabei wird die Altersversorgung ermöglicht, die sie erhalten hätten, wenn sie bereits zu Zeiten ihrer vordienstlichen Tätigkeiten Beamte gewesen wären. Zu berücksichtigen ist dabei die Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 BeamtVG, die nicht überschritten werden darf, um keine Besserstellung zu ermöglichen, sondern eine Gleichstellung.
Siehe auch:
Versorgungslücke der Beamten in Billionenhöhe
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