08. Februar 2013
Gemäß dem Bundesverwaltungsgericht Leipzig haben Beamte einen Anspruch auf den Mindesturlaub, den sie wegen Krankheit bis zum Eintritt in die Pension nicht nehmen konnten. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht am 31. Januar 2013.

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Zu Grunde gelegt wurden dabei die Maßgaben der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH).
Geklagt hatte ein Beamter im Polizeidienst, der aufgrunde einer Krankheit dienstunfähig wurde und dadurch in den Ruhestand nach etwa einem Jahr gewechselt ist. Er klagte auf Abgeltung seines Erholungsurlaubes, eines Schwerbehindertenzusatzurlaubes nach § 125 SGB IX und auf einen Arbeitszeitverkürzungstag für die Jahre 2007 und 2008, wobei er jedoch vorerst keinen Erfolg hatte, dann aber nach Einlegung der Revision einen teilweisen Erfolg verzeichnen konnte.
Gemäß dem Bundesverwaltungsgericht steht dem Polizeibeamten ein unionsrechtlicher Urlaubsabgeltungsanspruch zu, da er wegen Krankheit seinen Erholungsurlaub nicht nehmen konnte. Zu Grunde gelegt wurde dabei Artikel 7 Abs. 2 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003. Der Urlaubsabgeltungsanspruch gilt nach Artikel 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie für vier Wochen.
Ein Beamter, der somit krankheitsbedingt aus dem Dienst scheidet und seinen Erholungsurlaub nicht nehmen konnte, hat demnach einen Anspruch auf die Urlaubsabgeltung. Ebenso haben Beamte Anspruch auf die Abgeltung, wenn sie den laufenden Mindesturlaub nicht nehmen konnten, wohl aber den Urlaub aus dem Vorjahr.
Bis zum Ausscheiden aus dem aktiven Dienst stehen dem Beamten nach der Richtlinie ein Mindesturlaubsanspruch und der daraus folgende Urlaubsabgeltungsanspruch zu, welche anteilig bis zum Pensionseintritt gelten. Ältere Urlaubsansprüche können nur dann abgegolten werden, wenn sie nicht bis dato verfallen sind. Im Regelfall verfällt ein Urlaubsanspruch nach 18 Monaten des Urlaubsjahres.
Die Abgeltungshöhe wird aus der Besoldung der letzten drei Monate vor Eintritt in die Pension bemessen. Der unionsrechtliche Urlaubsabgeltungsanspruch verfällt nach drei Jahren nach Eintritt in den Ruhestand.
Quelle: datev.de
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