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Plagiat, Content Diebstahl und Contentklau

Definition

Ein Plagiat ist ursprünglich eine Nutzung fremden Geistesguts ohne jegliche Rechte dafür erworben zu haben. Geistesgut sowie Bilder, Videos, Textinhalte usw. stehen unter dem Urheberrecht. Auch eine Bearbeitung von fremden Werken ist ohne Zustimmung des Urhebers untersagt. Sollte ohne vorherige Zustimmung eine Bearbeitung und Benutzung fremder Werke erfolgen, liegt eine unerlaubte Benutzung nach § 23 UrhG vor.

Schutz und Rechtssprechung von Texten

Texte sind nach Abhängigkeit ihres Umfangs und ihrer Art individuell geschützt (§ 2 Abs.1 Nr.1 UrhG). Es gibt keine einheitliche Formel für die Schutzfähigkeit von sprachlichen Werken.

Jedoch gilt: Je freier ein Text geschrieben und erfunden ist, desto eher wird er ein Urheberrecht nach richterlicher Rechtssprechung erlangen.

Aufgrund der Tatsache, dass die Aneignung von Textinhalten nicht einheitlich geahndet wird, ist es möglich auch über das Wettbewerbsrecht durch Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG in Verbindung mit §§ 3, 4 Abs. 1 Nr. 9 UWG Contentdiebstahl rechtlich zu verfolgen. Zu beachten gilt dabei, dass Kläger sowie Verklagter sich in einem Wettbewerb mit geschäftlichem Hintergrund befinden.

Rechtliche Ansprüche des Klägers

Der Kläger kann vom Verklagten bestimmte Ansprüche einfordern, die wie folgt wären:

  1. Beseitigungssanspruch – der Kläger kann vom Verklagten die Löschung seiner Inhalte verlangen
  2. Unterlassungsanspruch – der Verklagte wird verpflichtet, zukünftig einen Diebstahl der Inhalte des Klägers sowie andere Rechtsverletzungen zu unterlassen
  3. Schadenersatzanspruch – der Verklagte wird zu einer finanziellen Entschädigung nach den richterlich festgesetzten Grundsätzen verpflichtet
  4. Auskunftsanspruch – der Verklagte hat dem Kläger die Dauer und den Umfang des Contentklaus mitzuteilen
  5. Kostenerstattungsanspruch – der Verklagte trägt sämtliche Auslagen des Klägers, die er für seine Interessensvertretung hinnehmen musste einschließlich die Kosten des Anwalts nach RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz)

Beispiel

Das Oberlandesgericht Frankfurt/ Main entschied zu Gunsten eines Klägers, der seine Werke, bestehend aus 17 juristischen Aufsätzen, inhaltlich sowie im Layout auf den Webseiten seines Kollegen wiederfand.  Weiterhin fand der Kläger den Namen des Kollegen unter einem von ihm verfassten Artikel für eine Computer-Zeitschrift.
Das Oberlandesgericht entschied dem Kläger einen Schadenersatz von 5.100 Euro sowie Schmerzensgeld von 5.100 Euro zuzusprechen (Az.: 11 U 6/02, 11 U 11/03).

Der Schadenersatzanspruch ergibt sich aus einem fiktiven Betrag, der dem Kläger bei vorheriger Zustimmung über die Nutzung seiner 17 Artikel zugestanden hätte. Dieser wird durch den Richter festgesetzt.
Der Anspruch auf Schmerzensgeld ist bisher die einzige richterliche Entscheidung in Deutschland. Dieser ergibt sich aus der Tatsache, dass der Name des Klägers durch den Namen des Verklagten ersetzt wurde.

Siehe auch:
Informationsportal gegen das Phänomen des Kopierens von Content