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Gericht entscheidet gegen Beamte auf Probe

14. Februar 2013

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat in seinem Urteil vom 16. Januar 2013 entschieden, dass Beamte auf Probe mit Besitz von kinderpornographischen Materialien aus dem Dienst entlassen werden dürfen (Az.: 12 K 1927/11). Der private Besitz solcher Materialien stellt im Beamtentum ein schwerwiegendes außerdienstliches Dienstvergehen dar. Dies wiederum reicht zur Rechtfertigung einer Entlassung des Beamten.

Grund für das Urteil war ein Regierungsinspektor bei der Bundeswehr, der im März 2007 in das Beamtenverhältnis auf Probe ernannt wurde. Dieser wurde bereits am 03. Juli 2008 durch einen Strafbefehl wegen des Besitzes kinderpornographischer Materialien zu einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je 25 Euro verurteilt. Laut dessen Aussagen habe er diese Daten jedoch nur wegen seines Vaters in Besitz gehabt, da dieser ihn gebeten hatte, die Materialien für ihn zu löschen.

Der Beamte wurde daraufhin am 19. November 2010 aus dem Beamtenverhältnis entlassen, legte aber gleichzeitig Klage ein, bei der er von seinem Rechtsanspruch zur Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit Gebrauch machen wolle. Die bis dato erfolgte Verurteilung wäre nicht so schwerwiegend gewesen, so dass ein Amt auf Lebenszeit nicht auszuüben gewesen wäre. Zudem hätte er keine Tätigkeit zu leisten, wo er mit Kindern und Jugendlichen oft in Kontakt kommen würde.

Die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Klage des Beamten jedoch mit der Begründung abgewiesen, dass der Besitz von Kinderpornos ein schwerwiegendes Dienstvergehen sei. Zudem sei das Vertrauensverhältnis für die Ausübung des Berufes und für die Stellung des Beamtentums außerordentlich beeinträchtigt. Das Verwaltungsgericht machte weiterhin deutlich, dass der Beamte schon allein mit dem Besitz von Kinderpornos eine Straftat nach § 184 b Abs. 4 Satz 2 des Strafgesetzbuches begangen habe. Gemäß § 184 b Abs. 4 Satz 2 des Strafgesetzbuches werden solche Vergehen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren geahndet.

Da er als Beamter tätig sei, würde er allein durch den Besitz von kinderpornographischen Materialien erhebliche Persönlichkeitsmängel beweisen, die neben dem geschädigten Ansehen auch mit einem erheblichen Vertrauensverlust einhergehen.

Ein Beamter auf Probe, der sich wegen Besitzes von Kinderpornographie mit einer Kürzung der Beamtenbesoldung schuldig gemacht habe, könne nicht mehr in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt werden.
Der beschuldigte Beamte hat gegen dieses Urteil am 29. Januar 2013 einen Antrag auf Zulassung der Berufung eingereicht. Über den Berufungsantrag wird der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim entscheiden.

Quelle: vgstuttgart.de