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Finanzielle Urlaubsabgeltung für Beamte rechtens

09. März 2013

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat in seinem Urteil vom 31. Januar 2013 (BVerwG 2 C 10.12 ) entschieden, dass Beamte einen Anspruch auf Abgeltung des unionsrechtlich gewährten Mindesturlaubs haben, sofern sie ihren Urlaub aufgrund einer Krankheit bis zum Eintritt in die Pension nicht nehmen konnten.

Finanzielle Urlaubsabgeltung für Beamte

Bildquelle: © Stauke – Fotolia.com

Der Urlaubsanspruch ergibt sich aus der Grundlage aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH).
Hintergrund für das Urteil war ein Polizeibeamter, der Mitte 2008 frühzeitig in den Ruhestand eintreten musste, da er etwa ein Jahr lang dienstunfähig war.

Keinen Erfolg hatte seine Forderung nach einer Abgeltung in finanzieller Form bei den Vorinstanzen (OVG Koblenz 2 A 11321/09 – Urteil vom 30. März 2010 und VG Koblenz 6 K 1253/08.KO – Urteil vom 21. Juli 2009) beim Erholungsurlaub, dem Schwerbehindertenzusatzurlaub nach § 125 SGB IX und dem Arbeitszeitverkürzungstag für die Jahre 2007 sowie 2008.
Daraufhin legte der Beamte Revision ein und hatte Erfolg beim Leipziger Bundesverwaltungsgericht. Das Gericht ging von einem Abgeltungsanspruch des Erholungsurlaubs aus, der aufgrund einer Krankheit nicht genommen werden konnte und sich aus der Arbeitszeitrichtlinie, der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003, ergibt.

Gemäß dieser Richtlinie, nach Artikel 7 Absatz 1, beschränkt sich der Mindesturlaubsanspruch auf vier Wochen pro Jahr. Ein Beamter, der diesen wegen Krankheit noch im aktiven Dienst nicht nehmen kann und anschließend aufgrund einer Dienstunfähigkeit aus dem Dienst ausscheidet, hat Anspruch auf eine finanzielle Abgeltung. Ebenso besteht der Anspruch bei einem aus dem Vorjahr übertragenen Urlaub. Hier gilt jedoch eine Verfallsfrist von 18 Monaten nach dem Ende des entsprechenden Urlaubsjahres.

Die Höhe des Abgeltungsanspruchs richtet sich nach der durchschnittlichen Besoldung der letzten drei Monaten vor dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst.

Siehe auch:
BVerwG 2 C 10.12 – Urteil vom 31. Januar 2013