27. Oktober 2012
Sonderausgaben können jährlich nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) steuerlich abgesetzt werden. Darunter fallen unter anderem Aufwendungen in Form von Beiträgen zur Altersversorgung, Kranken- und Pflegeversicherung, ein Scheidungsunterhalt bis zu 13.805 Euro im Kalenderjahr sowie auch unter bestimmten Voraussetzungen Haussanierungen.

Bildquelle: © Daniel Ernst – Fotolia.com
Haussanierungen können dann abgesetzt werden, wenn die Versorgungspflichten im Übergabevertrag eines Hauskaufs näher bezeichnet sind. Zudem sollte vertraglich auch eine Versorgung mit Wärme, Wasser, Strom und die Erhaltung der entsprechenden Einrichtungen geregelt sein.
Eine Haussanierung kann auch dann steuerlich abgesetzt werden, wenn entsprechende Anlagen, Heizungen und Schornsteine saniert werden müssen. Dies entschied das Niedersächsische Finanzgericht (FG), (Niedersächsisches FG, Urteil v. 12.07.2012, Az.: 1 K 94/11).
Quelle: welt.de
Da das Beamtendarlehen verwendungszweckfrei ist, kann dieses ebenso zur Finanzierung von Haussanierungen eingesetzt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Haussanierung anschließend steuerlich abgesetzt werden. Somit würde indirekt ein Teil des Darlehens zurückgezahlt werden.
Ein Beamtendarlehen können alle Beschäftigten im öffentlichen Dienst, Beamte, Soldaten und Richter im Bund sowie Akademiker mit einem Beschäftigungsverhältnis von mindestens 5 Jahren hier beantragen.
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